Hallo,
Ich habe eine kleine Frage. Ich war bis Ende März in Elternzeit und bekomme jetzt alg 1. Ab Oktober letzten Jahres haben wir Wohngeld beantragt. Nun müssten wir den Antrag aufgrund der neuen Situation ja logischerweise neu stellen. Ich habe noch eine Urlaubsabgeltung meines letzten Arbeitgebers erhalten.
Meine Frage ist nun ob diese sich noch auf die alten gewilligten Wohngeldbescheide auswirken kann? Oder nur auf die neue antragstellung?
Vielen Dank
von
Carmy1983
am 20.05.2019, 16:00
Antwort auf:
Wohngeld
Halo,
§ 27 WoGG:
§ 27 Änderung des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.05.2019
Antwort auf:
Wohngeld
wenn sich dein Einkommen um mindestens 15 % verringert. Da ALG I und Elterngeld etwa gleich hoch sind, dürfte das nicht der Fall sein. Die Urlaubsabgeltung musst du melden. Das wird angerechnet.
von
ALF0709
am 20.05.2019, 20:30
Antwort auf:
Wohngeld
Danke.
Die Zahlung habe ich im April erhalten u ab April müssen wir ja einen neuen Antrag stellen. Dass das dann angerechnet wird davon bin ich ausgegangen u die Unterlagen sind dort alle. Kann also nicht sein dass die das irgendwie auf den abgelaufenen bewilligungszeitraum anrechnen?
von
Carmy1983
am 20.05.2019, 21:38
Antwort auf:
Wohngeld
Aber wie gesagt, die Wohngeldhöhe ändert sich nur, wenn sich dein Einkommen um 15 % verringert. Ansonsten bleibt bis zum gegenwärtigen Ablauf des Bewilligungszeitraumes alles beim Alten.
von
ALF0709
am 21.05.2019, 09:20