Liebe Frau Bader, der Vater meiner Kinder zahlt momentan 120 % des Mindestunterhaltes an Kindesunterhalt (Stufe 5). Lt. Düsseldorfer Tabelle hat er ja eine Pflicht, die Höhe einer Einkünfte beizubehalten. Auf welche Höhe erstreckt sich seine Erwerbsobliegenheit für die Höhe des Kindesunterhaltes? Auf die 100 % Mindestunterhalt oder auf seine bisherigen 120 %? Vielen Dank. Schneck78
von Schneck78 am 14.02.2020, 15:49