UVK Rückforderungen gegenüber KM; Aufenthaltsort beim KV gegen meinen Willen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: UVK Rückforderungen gegenüber KM; Aufenthaltsort beim KV gegen meinen Willen

Hallo Frau Bader, ich hätte eine rechtliche Frage an Sie. Unser Kind (12 Jahre alt) hat sich nach zwölf Jahren im Haushalt der KM entschlossen nun beim KV leben zu wollen. Ich hatte aber das alleinige Sorgerecht, außer beim Aufenthaltsbestimmungsrecht, dass damals bei beiden Elternteilen belassen wurde. KV hat ab März keinen KU mehr für das Kind bezahlt, da sein Arbeitgeber in Insolvenz gegangen ist. Somit habe ich einen Antrag bei der UVK gestellt, der mir auch bewilligt wurde. Nun ist das Kind allerdings beim KV und die UVK hat daraufhin die Zahlungen ab Oktober 2023 EINGEFROREN, bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Nun ist das Verfahren abgeschlossen und das Kind hat nun offiziell seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim KV seit Januar 2024 und ihm wurde jetzt auch das alleinige Sorgerecht übertragen. Die UVK wollte nach Abschluss des Verfahrens prüfen, wer dann evtl. Ansprüche hat und diese dann evtl. rückwirkend ab Oktober 2023 demjenigen auszahlen. Ich habe natürlich eine Informationspflicht gegenüber der UVK und habe diese über den Ausgang des Verfahrens informiert, um somit meiner Pflicht nachgekommen zu sein. Es wäre schön, wenn Sie mir hier diesbezüglich etwas Licht ins dunkle bringen könnten, dass ich auch wieder besser schlafen kann, danke. KV lebt mit einer Lebensgefährtin zusammen; die beiden sind aber nicht miteinander verheiratet. Hat mein Ex-Mann Anspruch auf rückwirkende Zahlungen der UVK ab Oktober 2023 und kann mich die UVK diesbezüglich in Regress nehmen. Bis dato liegt mir keinerlei Schreiben seitens eines Anwalts vor zur KU-Berechnung. Ich muss jetzt abwarten was der KV macht, ob er über einen Anwalt geht, oder über die UVK das Ganze regeln will. Der KV hat mich lediglich aufgefordert den KU laut Düsseldorfer Tabelle an ihn zu überweisen mit einer Fristsetzung von einer Woche. Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten was den KU betrifft ihrer Meinung nach? Warten bis der KV aktiv wird? LG Löwenmama11

von Löwenmama11 am 16.01.2024, 12:39



Antwort auf: UVK Rückforderungen gegenüber KM; Aufenthaltsort beim KV gegen meinen Willen

Hallo, was ist denn Ihre Frage? SIe müssen der UHV-Stelle Info geben und dem KV Kindesunterhalt zahlen. Die Höhe rechnet Ihnen seriös ein Fachanwalt f Familienrecht vor Ort aus. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.01.2024



Antwort auf: UVK Rückforderungen gegenüber KM; Aufenthaltsort beim KV gegen meinen Willen

Mich verwundert die Konstellation alleiniges Sorgerecht, aber gemeinsames Aufenthaltbestimmungsrecht - ist so etwas überhaupt möglich? Weil Aufenthalt ist Bestandteil vom Sorgerecht. Den Beschluss dazu würde ich noch einmal prüfen.

von Neverland am 16.01.2024, 17:09



Antwort auf: UVK Rückforderungen gegenüber KM; Aufenthaltsort beim KV gegen meinen Willen

Nachdem das Kind jetzt bei dem anderen Elternteil lebt, bist du zu Unterhalt verpflichtet. Was ist daran so schwer? Warum muss da die UVK involviert werden? Google dir die Düsseldorfer Tabelle, rechne dir aus was Du zahlen musst und überweise das. Das was Du jetzt schuldest ist unabhängig von vorherigen Zahlungen. ich verstehe schon dass das ein großer Umbruch ist, aber das Gericht nun mal so entschieden. VG D

von desireekk am 16.01.2024, 19:49



Antwort auf: UVK Rückforderungen gegenüber KM; Aufenthaltsort beim KV gegen meinen Willen

Hallo Frau Bader, ich dachte ich hätte es verständlich geschrieben...dann versuche ich es nochmal zu erklären :-) Also zu aller Erst; die UVK habe ich natürlich pflichtgemäß nach Erhalt des Beschlusses auch gleich schriftlich per Email über den Ausgang informiert. Mir geht es um die Grauzone, in der unser Kind noch an meiner Wohnadresse wohnhaft gemeldet war, aber bereits beim KV gelebt hat (gegen meinen Willen) während des laufenden Verfahrens. Sprich was ist mit den EINGEFRORENEN Leistungen der UVK ab Oktober 2023? Die dürfte doch die UVK nicht einfach an den KV rückwirkend auszahlen oder? Hierfür müsste doch der KV erst einmal selbst offiziell einen Antrag auf Kindsunterhaltsvorschuss bei der UVK stellen oder? Und dann wäre ich auch nur zur Zahlung der Regelsätze an den KV verpflichtet oder? Ich möchte einfach wissen, ob ich erst nach Erhalt des Beschlusses dem KV zu Kindsunterhalt verpflichtet bin, sprich ab Januar 2024 oder bereits ab Dezember 2023, an dem die Gerichtsverhandlung stattgefunden hat? Und was mit der Grauzone ist, an der das Kind bereits beim KV gelebt hat während des laufenden Verfahrens? Muss für diesen Zeitraum der KV selbst für den Kindsunterhalt aufkommen, da er das Kind ja gegen meinen Willen bei sich hatte? Bitte nur Antwort von der RA Frau Bader oder wenn eine Privatperson, dann nur jemand, der bereits ähnliche Erfahrungen durchgemacht hat und aus Erfahrung sprechen kann, danke. Löwenmama11

von Löwenmama11 am 18.01.2024, 09:55