Liebe Frau Bader, Ich bin am 16.10.2018 aus meiner einjährigen Elternzeit wieder zurück gekommen. Vor meiner Elternzeit (Mutterschutzstart 01.09.2017) hatte ich noch 30 Urlaubstage, die ich nicht antreten konnte. Von diesen 30 Tagen habe ich nach meiner Elternzeit bereits 5 Tage genommen, so dass ich aktuell einen Resturlaub von 25 Tage habe. Einen Teil dieser Tage wollte ich nun noch 2019 nehmen. Meines Erachtens habe ich dazu auch laut § 17 Abs. 2 BEEG das Recht dazu. Allerdings argumentiert mein AG nun, dass ich nur dieses Jahr den Anspruch auf Urlaub habe, d.h. mein Anspruch zum 31.12. 2018 verfällt. Sie argumentieren so, dass seit Ende der Elternzeit (16.10.2018) noch genug Zeit hatte/habe um den gesamten Urlaub noch in diesem Jahr zu nehmen. Dies würde aber in meinem Fall bedeuten, dass ich nach 4 Wochen Arbeit direkt für den Rest den Jahres in Urlaub gehen muss, welches einen Wiedereinstieg in die Berufswelt für mich deutlich erschwert. Ich hatte geplant maximal noch 7 Tage Urlaub dieses Jahr zunehmen, aber keine 25 Tage. Wie sehen Sie die rechtliche Lage, habe ich das Recht die restlichen 25-7=18 Tage auch nächstes Jahr zu nehmen oder verfallen diese zum Jahresende? §17 Absatz 2 lautet: " Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden ODER im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren." Wer darf entscheiden wie das oder zu deuten ist? Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer? Vielen Dank für Ihren Rat im Voraus!
von Koiazz am 12.11.2018, 11:00