Urlaubsübertragung nach $17 Abs. 2 BEEG

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Urlaubsübertragung nach $17 Abs. 2 BEEG

Liebe Frau Bader, Ich bin am 16.10.2018 aus meiner einjährigen Elternzeit wieder zurück gekommen. Vor meiner Elternzeit (Mutterschutzstart 01.09.2017) hatte ich noch 30 Urlaubstage, die ich nicht antreten konnte. Von diesen 30 Tagen habe ich nach meiner Elternzeit bereits 5 Tage genommen, so dass ich aktuell einen Resturlaub von 25 Tage habe. Einen Teil dieser Tage wollte ich nun noch 2019 nehmen. Meines Erachtens habe ich dazu auch laut § 17 Abs. 2 BEEG das Recht dazu. Allerdings argumentiert mein AG nun, dass ich nur dieses Jahr den Anspruch auf Urlaub habe, d.h. mein Anspruch zum 31.12. 2018 verfällt. Sie argumentieren so, dass seit Ende der Elternzeit (16.10.2018) noch genug Zeit hatte/habe um den gesamten Urlaub noch in diesem Jahr zu nehmen. Dies würde aber in meinem Fall bedeuten, dass ich nach 4 Wochen Arbeit direkt für den Rest den Jahres in Urlaub gehen muss, welches einen Wiedereinstieg in die Berufswelt für mich deutlich erschwert. Ich hatte geplant maximal noch 7 Tage Urlaub dieses Jahr zunehmen, aber keine 25 Tage. Wie sehen Sie die rechtliche Lage, habe ich das Recht die restlichen 25-7=18 Tage auch nächstes Jahr zu nehmen oder verfallen diese zum Jahresende? §17 Absatz 2 lautet: " Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden ODER im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren." Wer darf entscheiden wie das oder zu deuten ist? Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer? Vielen Dank für Ihren Rat im Voraus!

von Koiazz am 12.11.2018, 11:00



Antwort auf: Urlaubsübertragung nach $17 Abs. 2 BEEG

Hallo, der Anspruch besteht bis Ende nächsten Jahres. Unabhängig davon ist es so, dass der AG bzgl. des Urlaubes weisungsbefugt ist - sich aber nachd en Interessen des AN richten soll. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.11.2018



Antwort auf: Urlaubsübertragung nach $17 Abs. 2 BEEG

Entscheiden darüber, wie das zu Deuten ist darf nur ein Richter ;) Es ist eindeutig, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nachdem die EZ geendet hat genommen werden darf. Und zwar im VOLLEN Kalenderjahr. Der Urlaub verfällt nicht zum 31.12. Und der AG darf dir einen so großen Block Urlaub nicht vorschreiben, wann Du den zu nehmen hast. Ist klar, dass der AG den Urlaub loswerden will, aber er darf dich nicht zwingen, den dieses Jahr noch zu nehmen. Ich würde mit dem AG besprechen, wann genau du diesen Urlaub nehmen willst. Dass der AG möchte, dass Du ihn zeitnah nimmst ist verständlich, aber er darf Dir nicht einfach vorschreiben wann das zu sein hat. Im Gegenzug wäre es sicherlich hilfreich, wenn Du sagen könntest, wann Du ihn denn nehmen willst, damit der AG entsprechend planen kann. Aus eigener Erfahrung mit sehr viel Resturlaub nach der EZ kann ich Dir sagen, dass es für den AG oft schon entspannend ist, wenn er weiß, dass Du 20 Tage Resturlaub nicht einfach so kleckerweise nehmen willst, sondern ein großes Stück in Naher Zukunft (z.B. "Frühjahr 2019") oder "Ich bin dafür nächsten Sommer 4 Wochen am Stück nicht da". LG Lilly

Mitglied inaktiv - 12.11.2018, 12:00