Hallo ich brauche mal ihre Hilfe. Meine Maus kam am 03.09.2011. Hatte vom 30.01.2011 Beschäftigungsverbot. Elternzeit ging eigentlich bis 03.09.2012 da meine Firma aber noch nichts für mich hatte, habe ich noch 3 Wochen resturlaub genommen. So, wie kann ich denn jetzt errechnen wieviel Urlaub ich noch habe? Meine Firma meinte ich hatte 13 Tage Resturlaub von 2011( die ich ja im September genommen hatte) Und jetzt hätte ich nur noch einen Tag! Bin aber schon seit 4 Jahren bei der Firma ( Leihfirma) und müsste dann schon mehr als 24 Tage im Jahr haben. Und dann sagte man mir das ich kein Weihnachtsgeld bekommem würde. Man bekommt es erst wenn mann 1 Jahr bei der Firma ist! Ich bin aber schon 4 Jahre da! Steht mir dann Weihnachtsgeld zu? Die sagten mir das ich durch die Elternzeit keine Ansprüche mehr darauf hätte, weil ich jetzt wieder bei "Null" anfange! Stimmt das? Danke schon mal für die Antwort.
von
Nicole30
am 05.12.2012, 00:36
Antwort auf:
Urlaub
Hallo,
1.Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
2.inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird.
Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat.
In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab.
Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.12.2012