Frage: Unterhalt

Liebe Frau Bader, ich hoffe Sie können mir helfen. Im Internet finde ich leider nichts Mein Sohn hat mit 16 Jahren mit seiner Freundin 15 Jahren ein Baby bekommen. Nun zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuss an die Mutter des Kindes. Damit stauen sich ja schon Schulden an fuer ein minderjähriges Kind. Wenn er jetzt bald eine Ausbildung beginnen sollte, muss er dann ganz normal nach Düsseldorfer Tabelle zahlen? Für eine Antwort wäre ich dankbar. Freundliche Grüsse Angela

von ChrisLuca am 05.05.2021, 17:19



Antwort auf: Unterhalt

Hallo, zurückgezahlt werden muss, wenn der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig aber nicht zahlungswillig ist. Das trifft ja jetzt nicht zu. Wenn er volljährig ist, muss er grds Mindestunterhalt zahlen. Dann wird erwartet, dass er (so der Standartspruch der Richter) im Zweifel nachts die Zeitung austrägt. Ob das auch bei einem Auszubildenden gilt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.05.2021



Antwort auf: Unterhalt

Soweit ich weiß, muss UHV nur zurück gezahlt werden, wenn der Vater zahlen könnte, es aber nicht tut. Da euer Sohn noch zur Schule geht und ihm eine Berufsausbildung auch nicht verwehrt werden kann, wird er nichts zurück zahlen müssen. Während einer Ausbildung wird er sicher nicht genug Vergütung bekommen, um über dem Selbstbehalt von 1180 Euro zu liegen. Aber er muss zahlen ab dem Moment, ab dem er Gehalt bekommen könnte bzw. bekommt. Ich schreibe "könnte" weil dies beinhaltet, dass er seine Zahlungsfähigkeit nicht absichtlich hinauszögern darf in dem er zB eine Ausbildung/Studium nach dem anderen macht. Ebenfalls darf er dann nicht absichtlich einen Teilzeitjob annehmen obwohl er auch Vollzeit arbeiten könnte. Nennt sich "Erwerbsobliegenheit", die er als Unterhaltspflichtiger dann zu erfüllen hat. Aber das ist ohne Gewähr - Frau Bader wird dazu ja aber auch noch antworten.

von cube am 05.05.2021, 20:55



Antwort auf: Unterhalt

das stimmt nicht, cube. die unterhaltsschulden sammeln sich an auch wenn man aus vielleicht guten gründen wie ausbildung nicht zahlen kann. uhv ist sozusagen ein zinsloses darlehen an den kv das bei leistungsfähigkeit zurückgezahlt werden muss. ja, der junge startet mit einer dicken hypothek ins berufsleben. aber es wäre ja dumm, deswegen das leben wegzuwerfen und jegliche ambitionen auf ein eigenes auskommen aufzugeben. zahlen muss er jedenfalls nur, wenn sein einkommen über dem selbstbehalt liegt. wobei ich mindestens zwei auszubildende kenne, die mehr als 1.200 euro raushaben. ob das kindergeld mitgerechnet wird als einkommen weiss ich gar nicht, das müsste ich nachschauen, sonst käme das ja noch oben drauf.

von WonderWoman am 06.05.2021, 09:11



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