Stundenaufstockung im Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Stundenaufstockung im Beschäftigungsverbot

Hallo, ich habe eine Frage bzgl. einer Stundenaufstockung im Beschädtigungsverbot.    In meinem Hauptjob bin ich als Physiotherapeutin in einer Klinik (unbefristete Anstellung, ursprünglich Vollzeit mit 38,5 Std.) tätig. Meinen Hauptjob habe ich temporär schriftlich fixiert bis 30.9.24 auf 26 Wochenstunden reduziert. Zusätzlich habe ich einen Zweitjob in der Lehre mit 12 Wochenstunden, befristet bis 31.12.24. Nun hätte ich die Möglichkeit die Lehr-Stelle bis 31.3.25 zu verlängern. Dementsprechend müsste ich meine temporäre 26-Stundenreduzierung in der Klinik ebenfalls verlängern und schriftlich bis 31.3.25 fixieren lassen. Ab 1.4.25 würde ich dann wieder Vollzeit mit 38,5 Stunden dort arbeiten. Ich würde gerne dieses Jahr schwanger werden. Im Falle einer Schwangerschaft ist es in der Klinik so gehandhabt, dass ein sofortiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird wegen des direkten Patientenkontakts im Kinderbereich. Nun wäre meine Frage: Dürfte die Klinik im Falle eines Beschäftigungsverbots sich weigern, meine Stunden von 26 Stunden auf Vollzeit 38,5 Stunden anzuheben? Ab 1.4.25 würde theoretisch die 12-Stunden-Stelle in der Lehre wegfallen. Da der Bemessungszeitraum des Elterngelds sich auf die 12 Monate vor Geburt des Kindes bezieht, würde ich im schlechtesten Fall dann nur mit 26 Stunden vergütet werden. Ich habe Angst, dass ich z.B. erst im Herbst/Winter 2024 schwanger werden würde und ich dann nur mit 26 Wochenstunden vergütet werde, falls eine Aufstockung ab 1.4.25 rechtlich nicht möglich wäre. 

von Marel123 am 10.03.2024, 21:24



Antwort auf: Stundenaufstockung im Beschäftigungsverbot

Hallo, Sie bekommen den vereinbarten jeweiligen Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden. Liebe Grüße NB  

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.03.2024



Antwort auf: Stundenaufstockung im Beschäftigungsverbot

Du bekommst bei einem BV immer das, was du ohne bekommen würdest. Der AG kann einer Entfristung zustimmen, muss es aber nicht. Und wenn da ein BV winkt, würde er das auch nicht machen. Da es fragen von der KK nach sich ziehen würde. Wenn allerdings die Befristung ausläuft, beginnt wieder der VZ-Vertrag. Nur vorher hakt nicht, auch dann nicht wenn schwanger. Darüber hinaus würdest du, würdest du jetzt schwanger werden, das EG anhand vom jetzigen Einkommen bekommen. Reicht das nicht musst du auf mindestens 12 VZ- Gehälter kommen bevor der Mutterschutz beginnt.  Da spielt die jetzige Befristung ja keine Rolle mehr. Vor Sommer 25 brauchst du du also an keine Schwangerschaft denken wenn dir VZ wichtig ist. 

von Neverland am 10.03.2024, 23:45



Antwort auf: Stundenaufstockung im Beschäftigungsverbot

Vertrag ist Vertrag, da ändert sich nichts. Egal ob schwanger oder nicht, Du erhältst das, was Du verdienen würdest.   

von Sternenschnuppe am 10.03.2024, 23:46



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