Seit Mai 2001 befinde ich mich im Erziehungsurlaub. Laut meiner letzten November-Gehaltsabrechnung stehen mir noch neun Tage Resturlaub zu.
Kann ich mir diesen auszahlen lassen?
Auch in diesem Jahr wurde vom Arbeit-
geber Weihnachtsgeld gezahlt.
Ich wurde nicht berücksichtigt, steht mir das Weihnachtsgeld zu? Wenn ja, wie
kann ich meinen Anspruch geltend machen?
Mitglied inaktiv - 07.11.2001, 13:39
Antwort auf:
Resturlaub und Weihnachtsgeld
Liebe Anne,
1. Ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht, es sei denn, es ist dem An nicht möglich, den Urlaub zu nehmen. Das heißt also, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
2. inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht der Anspruch höchstens anteilig, da ja das Arbeitsverhältnis suspendiert ist.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.11.2001
Antwort auf:
Resturlaub und Weihnachtsgeld
Hallo,
normalerweise steht dir das Weihnachtsgeld anteilig für die Zeit, die du in dem betreffenden Jahr gearbeitet hast, zu. Du warst ja, wenn dein EZU im Mai begonnen hat, bis einschließlich April im Mutterschutz und hast davor gearbeitet. Dein Arbeitsverhältnis ruht ja erst ab Mai 2001 (und besteht aber weiterhin).
Mutterschutz gilt als "da", auch wenn du während der Zeit tatsächlich nicht da warst. Wärst du direkt nach dem Ende der Mutterschutzfrist wieder arbeiten gegangen, so stünde dir das auch volle Weihnachtsgeld zu (und auch der volle Tarifurlaub). So steht dir aber nun 4/12 des Weihnachtsgeldes für die ersten 4 Monate des Jahres 2001 zu.
Ob du den Resturlaub auszahlen lassen kannst oder nicht würde ich mal bei deiner Personalabteilung/Gehaltsabrechnung nachfragen (oder beim Betriebsrat). Ich weiß, dass es da je nach Branche unterschiedliche tarifvertragliche Bestimmungen gibt. Bei uns ist es so, dass diese Resturlaubsansprüche von Erziehungsurlauber/innen nicht ausbezahlt werden, sondern erhalten bleibt bis zum Ende des Erziehungsurlaubs und direkt im Anschluss an diesen genommen werden müssen (sonst verfällt der Urlaub). Kehrt jemand nach dem Erziehungsurlaub nicht zurück, sondern kündigt, dann muss er allerdings ausgezahlt werden - und nur dann! Aber es kann sein, dass bei dir andere tarifliche Regelungen zutreffen.
Ich hoffe, ich konnte dir schonmal etwas weiterhelfen.
Sylvia
Mitglied inaktiv - 07.11.2001, 16:25