Sehr geehrte Frau Bader,
ich arbeite erst seit dem 1.2.14 in einem kleinen Betrieb.
Unbefristeter Vertrag. 450€ Basis. Nach geleisteten Stunden bezahlt.
Im Krankheitsfall oder Urlaub keine Lohnfortzahlung
Wenn ich jetzt schwanger werde (üben schon seit über einem Jahr), könnte ich über kurz oder lang dort nicht mehr arbeiten. Gibt dort verschiedene Gründe.
So wie ich mal gelesen habe, wird der Durchschnitt der letzten 12 Wochen weitergezahlt?!
Was wäre nun, wenn die 12 Wochen noch nicht um sind?
Und würde das, was ich dort weiter bekommen würde normal auf das Elterngeld angerechnet?
lg
von
julreu
am 12.03.2014, 06:51
Antwort auf:
neuer Job
Hallo,
Ein Minijob ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem Minijob hat man folgende Ansprüche:
- Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl.
- bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen
- Elternzeit: bis zu 3 J.
- Elterngeld: wie bei jedem anderen auch
- Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden
- Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN
- Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV)
- ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!!
- Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit,
- Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt
- Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden.
- Urlaub: vier Wochen pro Jahr
- Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä.
- bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen
Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 450 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen.
Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken.
Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 450 EUR monatlich erhalten.
Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.03.2014
Antwort auf:
neuer Job
wie ein anderer MItarbeiter: Sprich Du bekommst Urlab (20 Tage im Jahr bei einer 5 Tage Woche) Ja Du darfst sogar mal krank werden :o)
Schau mal hier...
http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/04_450_euro_minijob/node.html
von
peekaboo
am 12.03.2014, 12:01
Antwort auf:
neuer Job
Hallo noch mal
Ich halte gerade meine erste Abrechnung in der Hand.
Dort stehen nur 200 Euro drauf.
Verdient und auf dem Konto habe ich mehr als 400.
Normal soll es mir egal sein, aber wenn ich doch bald und unverhofft ein
BV bekomme, wäre es ja relevant!
Erreiche erst Montag wieder jemanden.
Was sollte ich tun?
Kann ja im neuen Job nicht so ein trara machen.
Lg
von
julreu
am 14.03.2014, 15:39