Nachtrag zum Arbeitsvertrag im teilweisen Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Nachtrag zum Arbeitsvertrag im teilweisen Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe ein teilweises Beschäftigungsverbot vom Arzt ausgestellt, erhalten, so dass ich nur 5 Stunden im HomeOffice arbeite / arbeiten darf gemäß BV. Nun hat mir mein Arbeitgeber einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vorgelegt, in welchem aufgrund des Beschäftigungsverbotes und der nun nur noch zu erbringenden 5 Stunden meine Arbeitszeit von einer 40 Stunden Woche auf eine 25 Stunden Woche gekürzt wurde und entsprechend auch das Gehalt gekürzt / angepasst auf die 25 Stunden Woche. Weiter "gewährt mir der AG Vermögenswirksame Leistungen anteilig mit 40,00 EUR monatlich" auf Antrag. Der Nachtrag ist befristet bis zur Mutterschutzfrist. Ich habe diesen Nachtrag nicht unterschrieben, da ich davon ausgehe, dass er nicht rechtens ist. Bin mir da natürlich aber auch nicht sicher. Mein Frage an Sie ist, darf der AG den Vertrag einfach reduzieren, weil ich ein teilweises BV habe? Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus und viele Grüße AndreaL.

von Bugaboo am 15.05.2020, 12:01



Antwort auf: Nachtrag zum Arbeitsvertrag im teilweisen Beschäftigungsverbot

Hallo, versuchen kann er es - aber es wäre dumm von Ihnen, das zu unterschreiben. Ich halte es auch zumindest für sittenwidrig. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.05.2020



Antwort auf: Nachtrag zum Arbeitsvertrag im teilweisen Beschäftigungsverbot

Nein darf er nicht. Evtl weiss der AG aber nicht das er eine Erstattung der Differenz von der KK bekommen kann. Heisst du arbeitest 5 std, er zahlt für 8 std und bekommt für 3 std das Geld von der KK wieder.

von Felica am 15.05.2020, 12:28



Antwort auf: Nachtrag zum Arbeitsvertrag im teilweisen Beschäftigungsverbot

Die Personalabteilung weiß, dass der AG das Geld von der Krankenkasse bekommt. Allerdings geben die unter anderem an, dass das Lohnprogramm es nicht rechnen könnte, wenn der Nachtrag nicht existieren würde. Ich weiß, das ist Schwachsinn, aber leider kommen noch weitere irrsinnige Begründungen. Nämlich die, dass bei einem BV der AG nicht zahlt, sondern die KK. Ich weiß auch, dass auch das Schwachsinn ist. Denn der AG muss zahlen, kann sich aber deshalb auch im U2 Verfahren das Geld von der KK holen. Nun gut. Ich werde das natürlich nicht unterschreiben. Danke für die Antworten.

von Bugaboo am 15.05.2020, 15:14



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