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Mutterschaftsgeld bei 2 Beschäftigungsverhältnissen
Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin in Elternzeit (für 2 Jahre beantragt) und bekomme auch genau im letzten Monat unser 2. Kind.
Da wir umgezogen sind, habe ich noch meinen 1. Arbeitgeber (da wir evtl. zurückkehren), das Arbeitsverhältnis ruht.
Für den Zeitraum der Elternzeit habe ich eine weitere Teilzeitbeschäftigung aufgenommen bei einem 2. AG (kein Minijob - Vers.pflichtig!) und auch unbefristet.
Ist es zwingend notwendig, dass ich nun einen der beiden Jobs schriftlich kündigen muss, da ich wie Sie schon sagten, nur einen Vertrag aufrecht erhalten kann? Ich dachte, dass ich gar nicht kündigen darf im Mutterschutz/Beschätigungsverbot. Wo finde ich solche Bestimmungen niedergeschrieben? Reicht es nicht aus, dass ich nach meiner 2. Elternzeit mich für einen der beiden Jobs entscheide und nun auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld beider Anstellungsverhältnisse habe?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!!
LG Dorothee H.
von
Dorothee H.
am 10.11.2018, 21:48
Antwort auf:
Mutterschatsgeld bei Mehrfachbeschäftig.
Hallo,
die Frage ist, wieviel Stunden Sie arbeiten.
Es gilt:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.11.2018
Antwort auf:
Mutterschatsgeld bei Mehrfachbeschäftig.
Hast du bei AG 1 einen Voll- oder Teilzeitvertrag?
Du kannst nur Mutterschaftsgeld für 2 Verträge beziehen, wenn du mit beiden zusammen nicht über die maximal zulässige Arbeitszeit kommst (ich meine, das sind 48 Stunden/Woche) und du sie auch normal beide bedienen könntest, sprich sich die Arbeitszeiten nicht überschneiden.
Sonst musst du einen kündigen.
von
malini
am 10.11.2018, 21:53
Antwort auf:
Mutterschatsgeld bei Mehrfachbeschäftig.
Ich könnte mir vorstellen, dass es dir nicht (nur) um das „doppelte“ Mutterschutzgeld geht, sondern zB darum, dass du während der Elternzeit für das zweite Kind gern wieder bei dem zweiten Arbeitgeber arbeiten würdest, ohne das Arbeitsverhältnis mit dem ersten Arbeitgeber kündigen zu müssen (aus dem du ja wahrscheinlich höheres Mutterschutzgeld bekommst). Vielleicht wäre es dann ja möglich, dich mit dem zweiten Arbeitgeber auf ein Ruhen des Vertrags für einen bestimmten Zeitraum (Mutterschutz plus X, bis du halt dort wieder Teilzeit in Elternzeit einsteigen willst) zu einigen? So könntest du dir bis zum Ende der zweiten Elternzeit beide Optionen offen halten.
von
Rotkehlchen
am 12.11.2018, 10:47