Sehr geehrte Frau Bader, ich habe mich bis einschließlich 03.01.2023 in Elternzeit für unser erstes Kind (*12.05.2020) befunden und während dieser Elternzeit in Teilzeit gearbeitet. Diese Elternzeit habe ich vorzeitig beendet um am 04.01.2023 erneut in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit für unser zweites Kind (ET 15.02.2023) zu gehen. Mein AG möchte den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nur auf Berechnung meiner Teilzeittätigkeit zahlen. Meines Erachtens lebt aber durch die vorzeitige Beendigung meiner Elternzeit mit Teilzeittätigkeit mein altes Arbeitsverhältnis mit Vollzeittätigkeit wieder auf und die Höhe des AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet sich aus diesem Arbeitsentgeld. Gibt es dazu entsprechende Paragraphen bzw Gesetze die ich meinem Chef weiter geben kann? Vielen Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen Jessi
von Jessi23 am 01.02.2023, 11:43