Sehr geehrte Frau Bader,
Meine Ex und ich haben eine 2 Jährige Tochter für welche ich einen Unterhaltstitel habe. Aufgrund meines Nettoeinkommens von rund 1650€ errechnet sich in der Düsseldorfer Tabelle laut Jugendamt eine Verpflichtung in Höhe von 110% (286€).
Ich bin seit diesem Jahr verheiratet und habe am 18.12.17 mein zweites Kind mit meiner Frau bekommen.
Das Jugendamt behauptet ich habe im Moment eine Unterhaltsverpflichtung von 100% somit "Mindestunterhalt" in Höhe von 251€, aber erst ab dem 01.01.18.
Da ich momentan sowohl mein zweites Kind als auch meine Frau welche in Elternzeit mit lediglich 250€/Mtl. ist unterhalten muss, finde ich es merkwürdig das der Monat in welchem mein zweites Kind geboren wurde nicht in der Neuberechnung berücksichtigt wird.
Meine Frage somit: Stimmt es das mein neues Kind in der neuberechnung erst ab dem Folgemonat berücksichtigt wird?
von
Seiphert
am 18.01.2018, 19:26
Antwort auf:
Gilt der neue Unterhalt erst ab dem folgemonat?
Hallo,
der Unterhaltstitel gilt grundsätzlich weiter, den müssen Sie ändern lassen. Ansonsten kann Ihre Ex daraus pfänden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.01.2018
Antwort auf:
Gilt der neue Unterhalt erst ab dem folgemonat?
Naja, und dein erstes Kind hatte vom 1.12-17.12 dann keinen Anspruch, weil am 18ten dein zweites geboren wurde bzw weniger? Du musst doch am Monatsanfang im voraus den Unterhalt leisten. Und was wenn dein zweites erst im Januar geboren worden wäre. Dann hättest du also nach deinem Verständnis den Unterhalt für das erste mal eben auf Gut glück weniger zahlen sollen? Oder müsstet das was du zuwenig gezahlt hättest jetzt nachzahlen.
Davon ab, wenn deine Frau EG in Höhe von nur 250 €bekommt, dann ist das im Grunde genommen "selbstverschuldet: Da der Mindestanspruch bei 300 € liegt, heißt das damit sie auf 250 € kommt hätte sie eigentlich Anspruch auf 500 € EG, hat es aber gesplittet. Blöde halt wenn man sich das nicht leisten kann. Zumal ihr eigentlich - wenn sie wirklich in EZ wäre und einen AG damit hätte, im ersten Monat Mutterschaftsgeld zustehen würde. Warum also das nicht und warum ab Geburt EG? Sie scheint nicht mal einen Anspruch auf ALG1 zu haben, war also länger nicht berufstätig. Weil mit Minijob kämme sie auch nicht auf die Summe an EG. Entweder passt die Berechnung nicht oder irgendwas anderes nicht. 3te Option, einfach z knapp finanziell kalkuliert - da heißt es dann halt jetzt mal den Gürtel blöderweise etwas enger schnallen. ist leider so, aber glücklicherweise kosten Babys nicht soooo viel und Kindergeld solltet ihr ja auch bald bekommen. je nachdem wie schnell die Ämter sind und ihr mit den Unterlagen.
Mitglied inaktiv - 18.01.2018, 19:52
Antwort auf:
Gilt der neue Unterhalt erst ab dem folgemonat?
Das kann nur ein Gericht und darum musst Du Dich kümmern bei Gericht.
Solange der nicht abgeändert ist ist der alte gültig und sie kann sofort pfänden lassen wenn sie will.
von
Sternenschnuppe
am 18.01.2018, 21:05