Frage zu Elterngeld, Elternzeit und Berufsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Frage zu Elterngeld, Elternzeit und Berufsverbot

Hallo Frau Bader, ich finde die Infobroschüren zu o.g. Themen oft etwas unverständlich, weshalb ich etwas ratlos bin und mehrere Fragen habe. 1. Wenn ich mich für zwei Jahre Elternzeit entscheide, muss mein Arbeitgeber dann zustimmen, wenn ich im zweiten Jahr einige Stunden arbeiten möchte? Und muss ich die Zahl der Stunden schon jetzt festlegen, oder erst kurz vor Ablauf des ersten Jahres? 2. Angenommen, ich nehme zwei Jahre Elternzeit und arbeite im zweiten Jahr in Teilzeit. Wenn ich wieder schwanger würde, käme ich sofort wieder ins Berufsverbot. Wonach richtet sich dann mein Gehalt? Bekomme ich dann weiter das, was ich während meiner Teilzeittätigkeit verdiene oder das, was ich vor der Elternzeit verdient habe? Und wonach wird dann mein erneutes Elterngeld berechnet? Ich weiß, das sind viele Fragen und auch etwas kompliziert. Ich muss mich nur sehr bald entscheiden und das alles spielt dabei natürlich eine große Rolle. Leider konnte ich bisher niemanden finden, der mich wirklich beraten kann. Ich würde mich sehr über ihre Antwort freuen. Verzweifelte Grüße

von lilaluna am 04.12.2012, 15:15



Antwort auf: Frage zu Elterngeld, Elternzeit und Berufsverbot

Hallo, 1. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. 2. Sie bekommen dass, was Sie ohne BV bekämen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.12.2012



Antwort auf: Frage zu Elterngeld, Elternzeit und Berufsverbot

vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider haben sie aber den Großteil meiner Fragen nicht beantwortet. Bitte lesen sie doch nochmal genauer meinen Text. Ich bin wirklich verzweifelt und weiß nicht, an wen ich mich wenden soll.

von lilaluna am 04.12.2012, 16:11



Antwort auf: Frage zu Elterngeld, Elternzeit und Berufsverbot

1) Nein, muss er nicht. Aber er hat es schwerer abzulehen, wenn du bei der EZ-Anmeldung gleich deinen Teilzeitwunsch (und den recht konkret) mitteilst. 2) Dein BV-Lohn richtet sich dann selbstverständlich nach deinem Teilzeitlohn! Würdest du nicht arbeiten, bekämst du auch keine Freistellung davon (und dann auch keinen BV-Lohn) Da du aber dann ja teilweise arbeitest, wirst du auch nur von dieser Arbeit freigestellt und bekommst auch für diese Arbeit/Freistellung Lohn. Das Elterngeld berechnet sich aus den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt. Monate, für die du Mutterschaftsgeld bekommen oder Elterngeld bezogen hast, fallen raus und werden vorn dran gesetzt. Kommt dein 2. Kind zB 1,5 Jahr nach dem 1. zur Welt, bekommst du ungefähr das gleiche Elterngeld. Kommt es am 2. Geburtstag von Kind 1, dann bekommst du nur den Mindestsatz (wenn du zwischendurch nicht arbeiten gehst). Gehst du aber arbeiten, erhöht dieses Einkommen wieder dein Elterngeld. Gruß Sabine

von SumSum076 am 04.12.2012, 23:40



Antwort auf: Frage zu Elterngeld, Elternzeit und Berufsverbot

Vielen Dank, das hilft mir weiter. Bei erstens stellt sich nämlich für mich die Frage, ob ich nicht doch lieber nur ein Jahr Elternzeit beantrage. Wir wollen nämlich relativ kurz nach dem ersten das zweite Kind. Wenn dann nämlich die Elternzeit abgelaufen ist und ich wieder schwanger bin, komme ich sowieso wieder ins Berufsverbot, bekomme dann aber mein altes Gehalt. Wenn ich das richtig verstanden habe.

von lilaluna am 05.12.2012, 12:09



Antwort auf: Frage zu Elterngeld, Elternzeit und Berufsverbot

Ja, das hast du richtig verstanden. Bei diesen Überlegungen solltest du aber noch einen Plan B haben, falls es mit der zweiten Schwangerschaft doch nicht so schnell klappt! Gruß Sabine

von SumSum076 am 09.12.2012, 11:26



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