Frage: @ Fr. Bader

Bitte unten noch einmal reinzuschauen wegen der Kündigung mit falschen Datum. Das Datum in der Künfigung lag scheinbar noch innerhalb der EZ. Ist das dann noch nur ein Formfeher? Müsste die Kündigung damit nicht nichtig sein weil in der EZ nicht gekündigt werden darf? Sonst kann ja jeder AG dieses Schlupfloch nutzen.

von Felica am 10.03.2020, 09:29



Antwort auf: @ Fr. Bader

Hallo, ich habe es so in Erinnerung, dass der Ag es ihr am ersten Arbeitstag persönlich ausgehändigt hat. Dann ist das falsche Datum ohne Belang. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.03.2020



Antwort auf: @ Fr. Bader

Meiner Meinung nach handelt es sich somit um einen materiellen Fehler, da in EZ besonderer Kündigungsschutz besteht. Nicht heilbar und somit unrechtmäßig. BG

von HeyDu! am 10.03.2020, 09:49



Antwort auf: @ Fr. Bader

Die Kündigung ist wirksam, da der Zugang der Kündigung und nicht das Ausstellungsdatum zählt. Sie hat sich mit dem Arbeitgeber auf eine probezeitverlängerung geeinigt. Wenn er sie nicht mit einer Waffe zur Unterschrift gezwungen hat, ist auch das gültig

von ALF0709 am 10.03.2020, 09:59



Antwort auf: @ Fr. Bader

Alf hat Recht, da steht ja Aushändigung erst am ersten Arbeitstag... :-/

von HeyDu! am 10.03.2020, 10:46



Antwort auf: @ Fr. Bader

Bin mir halt nicht sicher weil damit ja auch Fristen verbunden sind. Stellt euch den umgekehrten Fall vor, AG trägt falsches Datum ein, zB 2 Wochen vorher und es geht vor Gericht. Blöderweise ist man wegen Feiertage usw erst 8 Tage nach Erhalt der Kündigung zum Anwalt und Gericht gekommen wegen Kündigungsschutzklage, und zack zu spät dran. Wie will AN dann beweisen das er die Kündigung nicht über 3 Wochen vorher erhalten hat sondern wirklich erst 8 Tage vorher? ich kenne es zB auch nur so das man dann als AN den Erhalt quittieren muss. Wo wäre auch das Problem gewesen gerade handschriftlich das Datum zu korrigieren? Und wenn AN sich jetzt hinstellt und sagt, ich habe die in der EZ und nicht am ersten Tag erhalten hat der AG ein Problem. Wie will der was anderes beweisen? Außer es gab Zeugen.

von Felica am 10.03.2020, 10:58



Antwort auf: @ Fr. Bader

Ich gehe davon aus, dass es wichtig ist, ob die Kündigungsfrist nach dem ersten Arbeitstag eingehalten wurde. Wurde ab dem falschen Datum die Kündigungsfrist berechnet oder ab dem 1. Arbeitstag. Ich gehe davon aus, dass die Kündigung gültig ist, wenn die vereinbarte Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit eingehalten wurde. Wird die Kündigung allerdings ab dem Zeitpunkt des falschen Datums berechnet, kann das doch nicht richtig sein. Oder doch? Ich meine damit: Wenn einem Arbeitnehmer 2 Wochen vor EZ-Ende gekündigt wird für einen Zeitpunkt der 2 Wochen nach Arbeitsaufnahme liegt (bei einer Kündigungsfrist von 2 Wochen) würde ich von einer rechtmäßigen Kündigung ausgehen. (und es auch noch fair vom AG finden, da so die Zeit sich was neues zu suchen größer ist). Ungültig würde ich dagegen eine Kündigung empfinden, die 1 Monat vor Elternzeitende eingeht, und genau mit Elternzeitende zusammenfällt. Ich gehe davon aus, dass nach EZ-Ende der vereinbarte Kündigungszeitraum noch gearbeitet werden muss/darf. (egal wann die Kündigung geschrieben wurde). LG luvi

von luvi am 10.03.2020, 11:16



Antwort auf: @ Fr. Bader

Ok danke

von Felica am 10.03.2020, 13:08



Antwort auf: @ Fr. Bader

Auch Gegeneine unwirksame Kündigung muß man gerichtlich vorgehen Und zwar innerhalb von einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Hast Du nicht gemacht, damit ist die Kündigung wirksam. Du hast die Frist verpasst und kuckst jetzt in die Röhre.

von Berlin! am 10.03.2020, 14:34