Liebe Frau Bader,
bitte lesen Sie einmal die fachliche Weisung zur Zumutbarkeit der Arbeit
Punkt 2.3 Kinderbetreuung/ Kindererziehung
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-II-10_ba015846.pdf#page10
Ich denke es ist ganz klar beschrieben, dass eine Fremdbetreung von Kindern u3 stets eine freiwillige Sache ist und ein Rechtsanspruch auf Betreuung allein sowieso nicht zur Zumutbarkeit der Arbeit führen darf.
Somit ist doch eindeutig, dass niemand - in welchem Bundesland auch immer - zur Aufnahme der Arbeit gezwungen werden kann solange das Kind zu den Arbeitszeiten nicht anderweitig familiär (durch den Partner) betreut werden kann.
von
Succero
am 26.03.2024, 21:06
Antwort auf:
Fachliche Weisung zur Kinderbetreuung u3
Hallo,
Danke für den qualifizierten Hinweis. Dann klagen Sie doch. Den Richtern können Sie es dann ja auch erläutern.
Liebe Grüße NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.04.2024
Antwort auf:
Fachliche Weisung zur Kinderbetreuung u3
Aber:
ALG, Bürgergeld sind Leistungen für Menschen, die unfreiwillig in eine finanzielle Notlage geraten sind.
Ja, die Kinderbetreuung U3 kann nicht erzwungen werden = frewiwillig. Das heißt aber eben auch, dass du dich bei gleichzeitig bestehendem Betreuungsanspruch ab dem 1. LJ FREIWILLIG dazu entscheidest, zu wenig Geld zum Leben zu haben.
Und damit ist die Voraussetzung für ALG, Bürgergeld etc eben nicht mehr gegeben. Zumindest nicht, wenn es einen Betreuungsplatz gibt und dieser freiwillig nicht in Anspruch genommen wird.
Deshalb können die BLs bzw. Städte/Gemeinden anhand der Lage zgl. Betreuungsplätzen unterschieldich entscheiden.
Davon abgesehen: in erster Linie wäre dann erst mal der VATER des Kindes (ob gleichzeitig Partner oder nicht) verantwortlich dafür, sein Kind und dessen Mutter finanziell zu unterstützen - nicht die Allgemeinheit.
von
suityourself
am 27.03.2024, 06:38
Antwort auf:
Fachliche Weisung zur Kinderbetreuung u3
Niemand "zwingt" dich in Deutschland zu arbeiten. Willst du das nicht, tust du es eben nicht.
Du musst dann eben nur mit den Konsequenzen leben, dass du aufgrund deiner eigenen, freiwilligen Entscheidung eben keine Sozialleistungen erhalten wirst.
von
Dojii
am 27.03.2024, 07:01
Antwort auf:
Fachliche Weisung zur Kinderbetreuung u3
Das finde ich schon ganz schön frech, wenn du einer Anwaltin ihre Arbeit erklärst!
Wenn dir die Antwort nicht schmeckt, such doch woanders.
von
annarick
am 27.03.2024, 08:58
Antwort auf:
Fachliche Weisung zur Kinderbetreuung u3
Und wie erklärst du dann das andere auch scheinbar ohne nachweislichen Grund einfach nicht arbeiten gehen und weiterhin Leistungen beziehen...davon darf man nicht die eine Gruppe ausschließen und andere bevorzugen....dann müssten nämlich die Zahlungen an vielen Menschen eingestellt werden.
von
mamavonbaby
am 27.03.2024, 14:47
Antwort auf:
Fachliche Weisung zur Kinderbetreuung u3
Fachliche Weisungen sind nicht anderes, als Hinweise "von oben", wie gewisse Dinge im Normalfall bearbeitet werden sollen.
Das sind keine rechtlich bindenden Gesetze oder Urteile und nichts, worauf sich das Arbeitsamt bspw. in einer Klage berufen könnte. Rechtlich sind sie ganz hart gesagt das Papier nicht wert, auf das sie gedruck sind.
Nur weil etwas in den Weisungen oder Richtlinien steht, ist es deswegen immer richtig oder unfehlbar.
Ggf. deuten Arbeitsämter in anderen Bundesländern diese Hinweise jeweils anders bzw. legen sie anders aus oder orientieren sich an aktuellen Rechtssprechungen aus ihren eigenen Bundesländern.
Was am Ende dann tatschlich rechtlich korrekt ist, können nur Richter in einem Verfahren entscheiden, sonst niemand.
von
Dojii
am 27.03.2024, 15:01