Frage: Elterngeld

Sehr geehrte FRAU BADER, Folgende Situation: ich bin Beamtin, z.Zt. noch in elternzeit mit Kind 1, Höchstsatz Elterngeld, vorher volle Stelle gehabt. Nun bekomme ich ab Dezember kein Geld mehr, bin erneut schwanger mit errechnetem ET 2.5.18. Die Elternzeit ist zum 20.3.18 gekündigt, ich fange vor Entbindung nicht erneut an zu arbeiten, d.h. 3 (oder 4?) Monate sind unbezahlt, bis der Mutterschutz beginnt. Ich hatte kein Elterngeld plus, aber 2 Jahre elternzeit eingereicht. Wie steht es um mein Elterngeld bei Kind Nummer 2? Machen die nun anstehenden unbezahlten Monate etwas aus? Ist die Berechnungsgrundlage die volle Stelle vor Kind 1? Danke im Voraus!

von Rebekka786 am 09.11.2017, 23:38



Antwort auf: Elterngeld

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.11.2017



Antwort auf: Elterngeld

was machst du die zeit bis zum mutterschutz? du kannst ja schlecht einfach nach der elternzeit nicht mehr arbeiten kommen. mit resturlaub kommst net hin..

von mellomania am 10.11.2017, 04:58



Antwort auf: Elterngeld

@ Mellomania: Sie hat doch noch Elternzeit. @ AP: Ja, die Nullmonate verringern Dein Elterngeld.

von Strudelteigteilchen am 10.11.2017, 06:51



Antwort auf: Elterngeld

Die Antwort passt nicht zur Frage! Weder von Selbstständigkeit (im Gegenteil!) war die Rede, noch von einer vorzeitigen Beendigung der elternzeit wegen einer etwaigen Kalkulation mit Lohn bei beschäftigungsverbot! Ich habe kein beschaftigungsverbot und werde auch keines erhalten, logischerweise, weil ich wie gesagt 3 Monate unbezahlt in elternzeit bin, bis der Mutterschutz startet und ich kein Elterngeld plus hatte. Bei so viel Copy and paste, was aufgrund der Fülle der fragen hier ja verständlich ist, sollte es aber schon passen. Damit kann ich mal so gar nichts anfangen.

von Rebekka786 am 10.11.2017, 12:41



Antwort auf: Elterngeld

Hi! Deine EZ endet zum 20.03.2018 - warum gehst du denn dann nicht noch bis zum Mutterschutz arbeiten? Schließlich würde dieses Einkommen doch auf das neue Elterngeld angerechnet. Außerdem: wenn du nicht arbeiten gehst, aber auch keine EZ mehr hast - hast du gekündigt? Ansonsten müstest du ja arbeiten gehen. Ich denke, das hatte auch F. Bader im Kopf und ist davon ausgegangen, dass du wohl von einem einkalkulierten BV redest wenn du schreibst "gehe auch nicht mehr arbeiten" oder von einer geplanten Verlängerung der 1. EZ bis zum Beginn des neuen Mutterschutzes. Und dann passt ihre Antwort doch. Ansonsten erkläre doch bitte kurz deinen Status zwischen Ender der aktuellen EZ und dem errechnetem Geburtstermin - dann wirst du sicher auch eine auf deine Frage besser passende Antwort erhalten.

von cube am 10.11.2017, 16:30



Antwort auf: Elterngeld

Irgendwie passen die Daten nicht zusammen. Wann ist dein erstes Kind geboren? Im November 2016? Dann läuft die EG-Zeit in diesem Monat ab, wenn dein Kind 1 Jahr alt wird. Dann läuft von Dez.2017 bis Dez.2018 dein zweites Jahr Elternzeit. Warum wurde das zweite Jahr vorzeitig gekündigt? Bitte stell die Frage nochmal und gib genau die Daten an. Was war wann und warum endet deine Elternzeit durch Kündigung?

Mitglied inaktiv - 10.11.2017, 16:36



Antwort auf: Elterngeld

Der ET ist 2.5.18, die EZ ist zum 30.3. vorzeitig gekündigt, weil dann der MuSchu beginnt. Von jetzt bis dahin hat sie EZ ohne Bezüge, da diese jetzt enden. Ist doch logisch *kopfschüttel*

von Strudelteigteilchen am 10.11.2017, 16:56



Antwort auf: Elterngeld

Ich packe mir auch gerade an den Kopf über derartig viel "Kompetenz.... Nirgends steht geschrieben wann Kind1 geboren worden ist und wann die reguläre EZ enden würde wenn sie die 2 Jahre voll nehmen würde. Im Gegenteil, die TE macht alles richtig, sie hat die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendet. VORZEITIG !!!

Mitglied inaktiv - 10.11.2017, 17:26



Antwort auf: Elterngeld

Danke Danyshope, auch wenn ich eigentlich gar nicht antworten wollte (siehe Anrede: Frau Bader!)

von Rebekka786 am 10.11.2017, 17:29



Antwort auf: Elterngeld

Falls du doch noch list, ja für das neue EG zählen die 12 Monate Einkommen vor erneuten Bezug. Ausgeklammert werden bis zu 12 Monate EG, bzw bei EG Plus bis zu 14 Monate EG und die Mutterschutzzeiten. Du könntest evtl noch 1-2 Monate splitten auf EG Plus, fraglich ob sich der Aufwand lohnt da eh zu kurzfristig. Dann hättest du im Idealfall gar keine Nullrunde. Je nachdem wann Kind1 genau geboren worden ist und ob dein Amt zu denen zählt das auch den vorgeburtlichen Mutterschutz dann ausklammert. Da du aber auch noch den Geschwisterbonus bekommst bis das erste Kind seinen 3ten Geburtstag hat, denke ich mal werden selbst mit Nullrunde die Ausfälle nicht so hoch sein. Gerade wenn du eh schon so ein hohes Einkommen hattest wo du eigentlich - wenn es nicht den Höchstsatz geben würde, sogar mehr EG gehabt hättest.

Mitglied inaktiv - 10.11.2017, 17:31



Antwort auf: Elterngeld

Danke, erneut, an Danyshope! Informativ und nützlich.

von Rebekka786 am 10.11.2017, 17:34



Antwort auf: Elterngeld

Kein Ding, Fr. Bader wird es einfach überlesen haben. Eigentlich ist sie da genauer. Evtl magst du ja Montag bei der EG-Kasse anrufen falls du doch splitten willst. Und alles Gute.

Mitglied inaktiv - 10.11.2017, 17:37



Antwort auf: Elterngeld

@Danyshope nochmal, sorry, gerade vergessen und nochmal gelesen: ich hätte schlauerweise eher auf Elterngeld plus gehen müssen. Das wäre wirklich gut gewesen. Dadurch (wie beschrieben), dass ich ab Dezember ohne Bezüge bin und 1 Jahr Elterngeld dann gezahlt wurde, gibt es ja „nichts mehr zu splitten“. Und wie du richtig erkannt hast, scheinst dich auszukennen, die elternzeit wurde rechtens vorzeitig beendet. Natürlich vor dem nächsten Mutterschutz.

von Rebekka786 am 10.11.2017, 17:39



Antwort auf: Elterngeld

Gar nicht so einfach. Hab mir aber Mühe gegeben, damit andere mit ihrer immerwährenden und nie von kurzfristiger Brett-vorm-Kopf-Minute unterbundenen Kompetenz glänzen können ;-)

von cube am 10.11.2017, 20:15



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