Frage: Elterngeld und Mindestsatz

Hallo, ich war die letzten beiden Jahre in Elternzeit, das Elterngeld haben wir auf diese Zeit gesplittet. Nun werde ich ab Februar mit weniger Stunden arbeiten und kriege nur ca. 800 Euro raus. Wir möchten nun noch ein zweites Kind und wenn ich dann z. B. nur einige Monate arbeiten gehen würde vor dem evtl. nächsten Mutterschutz würden wir ja unter den Mindestsatz fallen. Kriegt man dann auf jeden Fall den Mindestsatz? Und der wird nur ein Jahr gezahlt? Kann man den auch splitten? Vielen Dank im Voraus für die Antwort!!

von Mandy246 am 07.11.2013, 21:17



Antwort auf: Elterngeld und Mindestsatz

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Man kann auch wieder splitten Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.11.2013



Antwort auf: Elterngeld und Mindestsatz

Hi, ja du bekommst den Mindestsatz immer ! Und ja, den kannst du auch splitten ! Lg

von mirico11 am 08.11.2013, 12:37



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