Guten Abend Frau Bader, ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung des Elterngeldes bei Mischeinkünften. Folgender Sachverhalt ergibt sich: Ich bin in einem Angestelltenverhältniss und verdiene unregelmäßig über ein Nebengewerbe etwas Geld dazu. Nun wollte ich Elterngeld beantragen und die Sachbearbeiterin teilte mir mit, dass bei Mischeinkommen nicht wie gewöhnlich die Einkünfte der letzten 12 Monate vor Antritt der Elternzeit als Berechnungsgrundlage dienen, sondern die Einkünfte aus dem letzten Steuerveräußerungsjahr, also 2011 (Jan. - Dez.). Aufgrund von signifikanten Veränderungen der Einkommenssituation Ende letzten Jahres im positiven Sinne, wäre dies aber ein nicht zu verachtender Einschnitt bei der Berechnung des Elterngeldes. Das Nebengewerbe ist zwar noch aktiv, wird aber zum Jahreswechsel, aufgrund negativen Einkommens im Jahr 2012, abgemeldet. Ist es möglich, dass doch die letzten 12 Monate zur Elterngeldberechnung benutzt werden können. Gibt es Ausnahmeregelungen?
von Romu78 am 04.12.2012, 17:37