Sehr geehrte Frau Bader,
meine Frau und ich würden gern den Partnerschaftsbonus beim Elterngeld in Anspruch nehmen.
In unseren Bezugszeitraum fallen jedoch Betriebsferien (Weihnachten-Neujahr) unserer Betriebe, so dass wir gezwungen sind in dieser Zeit Urlaub zu nehmen.
Laut Elterngeldstelle ist somit der Bezug des Partnerschaftsbonus nicht für einen Zeitraum möglich, in dem wir durch unseren AG vorgeschriebenen Urlaub nehmen müssen.
Ist dies korrekt?
Gibt es eventuell die Möglichkeit den Urlaub durch geringere Arbeit in den "umliegenden" Wochen auszugleichen?
Beispiel: 1 Woche Urlaub (a 40 Stunden) + 3 Wochen TZ (jeweils 28 Stunden) = 31 Stunden im Schnitt für den Monat.
Vielen Dank und beste Grüße
RDZwanzig
von
rdzwanzig
am 05.09.2021, 11:43
Antwort auf:
Betriebsferien und Partnerschaftsbonus (Elterngeld)
Hallo,
Im Krankheitsfall des Elterngeldberechtigten wird eine Erwerbstätigkeit solange ausgeübt, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dies gilt auch während eines bezahlten Urlaubes. Als Arbeitszeit gilt die auf diese Zeiten entfallende (vertraglich) vereinbarte Teilzeit-Arbeitszeit. Auch bei der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit, ist für die Stun-denzahl pro Urlaubstag die während des Partnerschaftsbonus vereinbarte Teilzeit-Sollarbeitszeit zu veranschlagen (RL BEEG 4.4.3.2.)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.09.2021
Antwort auf:
Betriebsferien und Partnerschaftsbonus (Elterngeld)
Musst du für diesen Zeitraum deine regulären Urlaubstage nehmen und wirst normal dafür bezahlt?
Dann hat das keinen Einfluss auf die PB-Monate. Die Richtlinien zum Elterngeld sagen explizit, dass Urlaub NICHT den PB-Monaten zuwider läuft:
"Im Krankheitsfall des Elterngeldberechtigten wird eine Erwerbstätigkeit solange ausgeübt, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dies gilt auch während eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung (z.B. vorgeburtliches Beschäftigungsverbot, das in die Zeit der Partnerschaftsbonus-Monate für ein älteres Kind fällt) (!) oder während eine bezahlten Urlaubes (!). Als Arbeitszeit gilt die auf diese Zeiten entfallende (vertraglich) vereinbarte Teilzeit-Arbeitszeit."
Punkt 4.4.3.2
bmfsfj.de/resource/blob/156526/e813eb0f5dec48c469802bf1276f3f1d/richtlinien-zum-beeg-data.pdf
von
Dojii
am 06.09.2021, 08:40