Frage: Betreuung durch Stiefvater?

Hallo Frau Bader, Ich würde gerne erfahren, wie die rechtliche Lage im Falle einer Betreuung durch den Stiefvater aussieht. Folgende Situation: Ich musste ambulant operiert werden, der leibliche Vater übernahm die Betreuung für diesen Tag nicht, meine Eltern leben 300 km entfernt. Da die OP recht kurzfristig stattfinden musste (Donnerstags wurde mir gesagt, Freitags morgens muss operiert werden), lehnte der Arbeitgeber meines Mannes den Urlaubsantrag ab, es sei zu kurzfristig. Mein Mann ist wie oben bereits beschrieben, nicht der leibliche Vater, aber wir sind verheiratet und leben mit meiner Tochter in einem Haushalt. Hat mein Mann als Stiefvater in solch einer Situation irgendeine Möglichkeit, Kinderkrankenschein oder Kinderfrei zwecks Betreuung zu bekommen? Ich danke Ihnen für ihre Mühe! Liebe Grüße

von Blümelein87 am 31.05.2020, 21:58



Antwort auf: Betreuung durch Stiefvater?

Hallo, ich sehe hier zwei Möglichkeiten: 1. § 616 BGB -> Betreuung des Kindes, das im gleichen Haushalt lebt. Notfall, da muss der AG freistellen 2. § 45 SGB V -> Haushaltshilfe-Ersatz (hängt von der Kasse ab). Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.06.2020



Antwort auf: Betreuung durch Stiefvater?

Scheinbar hat die OP ja bereits stattgefunden. Wer hat denn nun das Kind (wie alt ist es überhaupt) betreut? )Wenn der AG den Urlaubsantrag abgelehnt hat, ist er denn einfach nicht zur Arbeit gegangen?? Ich hoffe nicht, denn das könnte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.... Ansonsten würde ich versuchen den Weg über "Haushaltshilfe" zu gehen.

von KielSprotte am 01.06.2020, 12:03



Antwort auf: Betreuung durch Stiefvater?

Nein, dem Stiefvater stehen keine Kindkrank-Tage zu. Höchstens hätte er mit entsprechender Bescheinigung evt dich betreuen dürfen - von wegen nach OP nicht alleine sein etc. Oder Haushaltshilfe, da du nicht in der Lage bist und dein Mann nicht frei bekommt. Wobei das natürlich illusorisch ist, diese von heute auf morgen zu bekommen. Grundsätzlich ist Kinderbetreuung eben Privatsache der Eltern - der AG deines Mannes muß ihm da als Stiefvater nicht kurzfristig frei geben und als nicht leiblicher oder rechtlicher Vater darf er auch nicht der Arbeit mit der Begründung Betreuungsnotfall der Arbeit ohne rechtliche Folgen einfach fern bleiben. Also ich hoffe, er hat dies auch nicht getan, es wäre zumindest Abmahnfähig. Zur Kündigung würde das wohl eher nicht reichen.

von cube am 01.06.2020, 17:21



Antwort auf: Betreuung durch Stiefvater?

Eine Freistellung nach § 616 BGB steht dem Stiefvater zu, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Allerdings steht ihm kein Lohnersatz durch die KK zu.

von WonderWoman am 02.06.2020, 09:45



Antwort auf: Betreuung durch Stiefvater?

Der von dir genannte § bezieht sich auf Allgemeines zum Fernbleiben von der Arbeit - hier geht es aber um die Rechte & Pflichten eines Stiefvaters und insebs. um das Recht. der Arbeit fernzubleiben, weil die Mutter sich nicht kümmern kann. Wenn du etwas anderes dazu gefunden hast, dann nennen doch bitte den Paragraphen, der sich auf die Recht von Stiefeltern bezieht. Tatsächlich dürfen Eltern (leibliche/Adoptiveltern) über einen kurzen Zeitraum auch spontan zu Hause bleiben, ohne das dies zu Schwierigkeiten mit dem AG führt. ZB Kind ist plötzlich erkrankt oder der KiGa hat kurzfristig mitgeteilt, dass keine Betreuung stattfinden kann. Das betrifft aber nicht Stiefeltern. Die haben das sog. kleine Sorgerecht, welches sich auch Alltagsdinge bezieht, die Stiefeltern eben auch ohne Rücksprache mit den leiblichen Eltern entscheiden dürfen. ZB ein spontan notwendiger Arztbesuch und Elternteil ist nicht zu erreichen, um dies selbst zu tun oder seine Zustimmung zu erteilen. Was aber zB nicht geht, ist Kindkrank-Tage einzureichen. Diese "gehören" den Eltern und werden von deren KK bezahlt - da hat der Stiefvater gar keine Aktien drin. Ich bin gespannt, was Frau Bader antwortet - aber ich habe nichts dazu gefunden, das Stiefeltern sich auf Betreuung des Stiefkindes gegenüber ihrem AG rechtlich berufen können. Eher eben auf die Betreuungsnotwendigkeit für den Ehepartner nach einer OP.

von cube am 02.06.2020, 11:32



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