Hallo Frau Bader,
ich habe letzte Woche (jetzt 21ssw) ein Beschäftigungsverbot von meinem FA erhalten.
Jeden Dienstag besuche ich jedoch für meine Weiterbildung zur Fachwirtin (öffentlicher Dienst) die Schule nun will mir mein Arbeitgeber diese auch nicht mehr erlauben, weil es ja während der Arbeitszeit stattfindet und das mit dem Berufsverbot nicht geht. Mein Arbeitgeber zahlt die Weiterbildung und ich bekomme für den Zeitraum die Zeit auch gutgeschrieben…..Mit einem Teilbeschäftigungsverbot wäre das ganze evtl. geregelt. Aber was ist mit dem gesetzlich 8 Wochen nach Geburt vorgeschriebenen Mutterschutz? Darf ich da dann auch nicht an der Weiterbildung teilnehmen? LIebe Grüße Daniela
von
Daniz0312
am 01.12.2021, 17:25
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
ein BV bedeutet, dass auf der Arbeit eine Gefahr für Mutter und Kind bestehen, die es unmöglich machen, dort zu arbeiten. Wenn diese Gefahren bei der Weiterbildung nicht bestehen, können Sie dort weitermachen. Ist ja doch auch im Interesse des AG.
Helfen kann Ihnen hier das Gewerbeaufsichtsamt.
In den 8 Wochen nach der Geburt dürfen Sie gar nicht arbeiten.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.12.2021
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Nein. Mit dem bv bist du komplett raus. Ohne Ausnahme. 8 Wochen nach der Geburt bzw 12 Wochen bei mehrlingen bzw bescheinigter frühgeburt darfst du ebenfalls an nichts teilnehmen und keine Schule besuchen. Du kannst auf den nachgeburtlichen Muschu auch nicht verzichten.
von
mellomania
am 01.12.2021, 17:53
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Auf den nachgeburtlichen Mutterschutz darfst du nicht verzichten, auch nicht tageweise.
von
KielSprotte
am 01.12.2021, 17:55
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Dein Problem ist dass das BV vom Arzt kommt für alle Tätigkeiten
Frau baders Antwort geht aber von einem betrieblichen BV aus. Dann könntest du die Weiterbildung machen
Mitglied inaktiv - 02.12.2021, 10:21