beschäftigungsverbot bei nachtdienst

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: beschäftigungsverbot bei nachtdienst

Guten Abend. Nach der 2. Elternzeit habe ich im Nachtdienst wieder gearbeitet weil tagesdienst gar nicht möglich wäre (heißt mein Mann ist zur Arbeit bevor ein Kindergarten geöffnet hat ). Jetzt wünschen wir uns ein 3. Kind.da Nachtdienst ja bekanntlich schwanger nicht erlaubt ist und ich organisatorisch auf keinen Fall am Tag arbeiten kann Frage ich mich welche Möglichkeiten ich habe. In Ss 1 und 2 hatte ich beide Male an ca 20 SSW ein besschäftigungsverbot wegen weil es zu gefährlich ist ( forensische psychiatrie). Was habe ich für Möglichkeiten In dem Fall. Würde man dafür ein bv bekommen. wie soll ich es sonst regeln,ich gehe ja nicht aus Spaß nachts arbeiten wenn es anders regelbar wäre. ich wusste nicht wo ich die Frage stellen soll,hoffe trotzdem auf einen Rat. Danke sehr

von ohne benutzernamen am 26.03.2017, 22:20



Antwort auf: beschäftigungsverbot bei nachtdienst

Hallo, das hängt wesentlich davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Wenn da steht, dass Sie nur nachts arbeiten müssen, dann müssen Sie tatsächlich nur nachts arbeiten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.03.2017



Antwort auf: beschäftigungsverbot bei nachtdienst

Unabhängig von einem möglichen BV würde ich anraten diese nächtliche Arbeitszeit vertraglich festzulegen in einem Vertragzusatz. Nur dann kannst Du Dich auch darauf berufen. Sollte es zu einem BV kommen, werden die Zuschläge allerdings in diesem versteuert.

von Sternenschnuppe am 27.03.2017, 07:48



Antwort auf: beschäftigungsverbot bei nachtdienst

Mit dem neuen Mutterschutzrecht darfst du künftig auch nachts bis 22 Uhr arbeiten, sowie sonn- und feiertags. Wenn die Arbeitszeiten vertraglich nicht festgelegt sind, dann darf der Arbeitgeber dich in den Tagdienst umsetzen. Wenn bestimmte Arbeitsbereiche wegen Fremdgefährung nicht möglich sind, gibt es die Möglichkeit einer Umsetzung in den administrativen Bereich. Der AG hat alle Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor er eine Mitarbeiterin freistellt.

Mitglied inaktiv - 27.03.2017, 09:04



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