Sehr geehrte Frau Dr. Bader, ich befinde mich aktuell bei meinem Hauptarbeitgeber (unbefristetes Beschäftigtunsverhältniss) mit meinem zweiten Kind in meinem zweiten Jahr Elternzeit (ursprünglich ein Jahr beantragt, aber durch Zustimmung des Arbeitgebers auf zwei Jahre verlängert); diese endet am 29.05.22. Seit 11.2021 arbeite ich mit vorliegender Zustimmung nach Par.15 Abs. 4 BEEG vom Hauptarbeitgeber bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit 20h Teilzeit (ebenfalls unbefristetes Arbeitsverhältnis). Nun bin ich erneut schwanger (geplanter ET 30.10.22). Ist es möglich meine Elternzeit bei meinem Hauptarbeitgeber sowie den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei dem anderen Arbeitgeber über den 29.05.22 hinaus zu verlängern und somit bis zum Mutterschutz und evtl. auch darüber hinaus bei meinem neuen Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben? Welcher Arbeitgeber würde den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen? Beim Hauptarbeitgeber war ich drei volle Monate vor dem Mutterschutz mit Kind zwei in Vollzeit beschäftigt, habe demnach den Mutterschaftszuschuss bei Kind zwei basierend auf meinem Vollzeitgehalt erhalten, regulär habe ich hier jedoch einen 20h-Vertag. Ist es möglich (falls Verlängerung der Elternzeit beim Hauptarbeitgeber möglich) diese dort zur Mutterschutzfrist vorzeitig zu beenden und somit den Mutterschaftszuschuss vom Hauptarbeitgeber erneut in Vollzeit zu erhalten? Wie berechnet sich hier dann das Elterngeld? Vielen Dank und viele Grüße Susanne
von Susanne1988 am 27.02.2022, 09:41