Hallo, es gibt seit diesem Jahr die Möglichkeit in Bayern 100 € Zuschuss zur Krippe zu erhalten, wenn man eine bestimmte Einkommensgrenze, in dem Jahr, in dem das Kind 1 wird nicht überschreitet. Das Einkommen beider Partner wird hierfür zusammengezählt. Normalerweise würden wir nie an diese Grenze herankommen. Durch die Zahlung einer einmaligen Abfindung überschreiten wir jetzt ausgerechnet in dem Jahr, das als Bemessungsgrundlage herangezogen wird einmalig, diese Grenze und sind dann erstmal beide arbeitslos. Ich weiß nun nicht, ob diese einmalige Abfindung zum Einkommen zählt oder nicht und ob ich das Krippengeld beantragen darf? Ich habe schon versucht mich intensiv einzulesen und auch bei der Behörde, bei der der Antrag zu stellen ist nachgefragt. Leider verweist man mich immer wieder nur auf den Paragraphen, den ich aber einfach nicht verstehe(folgt): Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich Leistungen nach § 32b Abs. 1 EStG, insbesondere Entgeltersatzleistungen. Fällt eine einmalige Abfindung aber jetzt in diesen Bereich oder nicht? Wäre sehr dankbar, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.
von Billyine am 10.08.2020, 14:32