Hallo Frau Bader,
Ich bin nach meine Elternzeit nicht zurück am Arbeitsplatz gegangen sondern selber die Kündigung eingereicht. Darf sowas ins Arbeitszeugnis drinnen? Da steht diese Text : Nach der Geburt Ihres ersten Kindes kehrte Frau..zurück in unserem .Bereich.., wechselte jedoch anschließend in den Bereich auch hier Arbeitete als... Frau.. wurde erneut schwanger und ging ab dem 25 Januar 2020 ins Beschäftigungverbot. In Ihrem Elternzeit des weiteren Kindes wurde Sie erneut schwanger, weswegen Ihre Elternzeit bis 04.01.2022 verlängerte. Diese" erneut und erneut Schwanger "und das "nach der Geburt Ihres ersten Kindes" stechen mir wirklich negativ im Auge da weiss jeder aha die hat drei Kinder und war schwanger und Schwanger.Darf sowas so formuliert?
Mit freundlichen Grüßen
I.a
von
jojo80
am 14.03.2022, 22:58
Antwort auf:
Arbeitszeugnis
Hallo,
hier kommt der bekannte juristische Satz: „Es kommt darauf an".
Grundsätzlich dürfen Mutterschutz und Elternzeit erwähnt werden, jedoch nicht negativ rüber kommen.Laut einem Urteil des Arbeitsgerichtes Köln ist dies zum Beispiel der Fall, wenn die Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit wesentlich höher sind als die Zeiten, die gearbeitet worden sind.
Laut BAG darf die Elternzeit erwähnt werden, wenn das Beschäftigungsgebot "sich über erhebliche Phasen der Beschäftigungszeit gezogen hat", und von daher eine Beurteilung der fachlichen Leistungen nicht möglich oder erheblich erschwert ist, muss es aufgrund der Pflicht zur Zeugniswahrheit erwähnt werden ( 10. Mai 2005, Az.: 9 AZR 262/04).
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.03.2022
Antwort auf:
Arbeitszeugnis
Hallo,
grundsätzlich dürfen Bemerkungen über Schwangerschaft und Elternzeit im Arbeitszeugnis formuliert werden, aber es kommt auf die genaue Formulierung an.
Da geht es um die Abwägung von Zeugniswahrheit (wenn Du Zeit X im Unternehmen warst und davon Zeit Y in BV oder Elternzeit, ist das ja ganz neutral etwas anderes, als wenn Du Zeit X "wirklich" gearbeitet hast) und Deinen Rechten.
Das sind allerdings Einzelfallentscheidungen, und das müsstest Du dann vor Ort prüfen lassen.
Viele Grüße
von
Mamamaike
am 15.03.2022, 06:36
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Arbeitszeugnis
Wenn die "Fehlzeiten" den überwiegenden Teil der Beschäftigungszeit ausmachen, dürfen sie erwähnt werden.
von
KielSprotte
am 15.03.2022, 08:43
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Arbeitszeugnis
Man könnte das Ganze etwas übersichtlicher formulieren, ist aber Geschmackssache.
ZB "In der Zeit von x - y befand sich Frau A vom x.-y., x.-y. in Elternzeit".
Dann kann man sich natürlich auch ausrechnen, wieviele Kinder du hast - aber es wird nicht explizit erwähnt.
Ich als potentieller neuer AG würde übrigens auch wissen wollen, ob es sich um die Beurteilung einer aktuellen Arbeitsleistung handelt oder eben um eine x Jahre zurück liegende.
von
cube
am 15.03.2022, 09:54
Antwort auf:
Arbeitszeugnis
Es darf so nicht formuliert werden. Das Zeugnis soll wohlwollend sein und sie in ihrer beruflichen Laufbahn nicht hindern. Mit dem was sie schreiben sehe ich einen Hindernisgrund. Schwangerschaft, Krankheit, usw. darf nicht erwähnt werden.
Wenn das schon drin steht ahne ich, dass das Zeugnis evtl. noch mehr negatives verbirgt nur im "Zeugnisdeutsch".
Wichtig ist, dass sie zeitnah dem Zeugnis widersprechen.
von
Ani123
am 15.03.2022, 13:25
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Arbeitszeugnis
Sowohl Krankheit als auch Elternzeit dürfen im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn diese zu einer wesentlichen Unterbrechung der Beschäftigung beigetragen haben.
Wenn eine AN 4 Jahre im Unternehmen ist, davon aber 2 oder 3 in Elternzeit, darf ich das sehr wohl erwähnen. Ebenso, wenn ein AN 10 Jahre lang beschäftigt war, davon die letzten 2 Jahre aber wegen Krankheit kaum noch anwesend.
Außerdem muss die AP die Erziehungszeiten im Lebenslauf eh angeben.
Über die Formulierung kann man sicher noch mal reden - die Erwähnung dessen aber komplett rauszuwerfen, eher nicht.
"ahne ich evt, mehr negatives/noch mehr negatives im "Zeugnisdeutsch" ..." - ein Zeugnis soll wohlwollend formuliert sein - aber man muss den AN nicht für Dinge loben, die so nicht stimmen. Also gibt es natürlich Formulierungen, aus denen der potentielle neue AG schließen kann, was Sache ist.
Sonst kannst du dir das Zeugnis ja auch gleich schenken.
von
cube
am 15.03.2022, 13:53
Antwort auf:
Arbeitszeugnis
Das hat die AP zwar gar nicht gefragt. Aber: Krankheitszeiten gehören grundsätzlich nicht in ein Arbeitszeugnis.Ausnahmen gibt es nur wenige, wenn zB die Krankheit den Arbeitseinsatz in der konkreten Branche grundsätzlich gefährdet.
Ani123 hat tatsächlich recht: ein Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und dass ist es hier nicht. Die Schwangerschaften gehören nicht in Zeugnis und auch nicht der Umstand, wann die AP schwanger geworden ist.
Elternzeiten dürfen erwähnt werden, wenn sie wesentlich sind. Um das zu beurteilen kommt es darauf an, wann die Elternzeit genommen wurde und auch, in welche Branche gearbeitet wird.
So die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bis hin zum BAG.
von
Berlin!
am 15.03.2022, 18:57
Antwort auf:
Arbeitszeugnis
Ich bezog mich auf die Antwort von Ani123, die auch Krankheit erwähnte.
Im Übrigen hat auch Mamameike ähnliches geantwortet - aber mein Nick triggert dich besser, gell? ;-)
Google doch noch mal richtig - grundsätzlich darf Krankheit nicht erwähnt werden - es sei denn ... usw usw
Würde mich wundern, wenn so viele Anwaltsseiten im Netz inkl. haufe da falsch liegen würden.
Tatsächlich hatten wir den Fall selber mal. AN klagte gegen die Erwähnung und hat verloren.
Klar kommt es auch auf die Formulierung an - dass Krankheit oder EZ gar nicht niemals erwähnt werden dürfen, stimmt aber eben so nicht.
Im Bezug auf die AP habe ich ebenfalls entsprechend geantwortet - die EZ darf erwähnt werden, die Formulierung müsste im Einzelfall geprüft werden. Im Lebenslauf muss die AP diese Zeiten doch eh angeben - wenn das Ansinnen ist zu verschweigen, dass man Kinder hat und auch in EZ war, wird das eher schwierig.
von
cube
am 16.03.2022, 07:59
Antwort auf:
Arbeitszeugnis
Lies mal richtig.
Ich schreibe: Krankheiten dürfen grundsätzlich nicht erwähnt werden. Du schreibst dasselbe.
Aber Du trillerst mich, Is klar.
von
Berlin!
am 16.03.2022, 10:12