Arbeiten im 2. Jahr der Elternzeit (3 Jahre beantragt)

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Arbeiten im 2. Jahr der Elternzeit (3 Jahre beantragt)

Hallo Frau Bader, mein Sohn wurde am 30.07.2017 geboren. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt. Ich möchte im 2. Elternzeit-Jahr bei einem anderen AG arbeiten, 30h die Woche. 1. gibt es eine gehaltliche Beschränkung bei den 30h pro Woche? 2. wir möchten zeitnah ein 2. Kind. Da ich einen Kaiserschnitt hatte, müssen wir 1 Jahr warten bevor ich erneut schwanger werden darf. Angeblich es klappt im Juli 2018, so würde das 2. Kind 10 Monate später geboren werden (Mai 2019). MuSchu beginnt daher 6 Wochen vorher, also ca. März 2019. Hier werden dann die 12 Monate rückwärts als Bemessungsgrundlage für das 2. Elterngeld genommen (Mai 2018-März 2019). Mai, Juni und Juli 2017 erhalte ich ja noch altes EG vom 1. Kind - also wird hier das ursprüngliche Einkommen vor dem ersten Kind genommen? Und August-März 2019 werden mit 0€ berechnet? 3. lohnt es sich dann grundsätzlich gleich nach dem 1. Jahr EG, 30h die Woche zu arbeiten? Ganz liebe Grüße und vielen Dank!

Mitglied inaktiv - 24.01.2018, 16:42



Antwort auf: Arbeiten im 2. Jahr der Elternzeit (3 Jahre beantragt)

Hallo. 1. Nein 2. Am besten nehmen Sie 14 Mo. EG. dann wird bei den letzten 12 Mo. vor der Geburt diese Zeit ausgeklammert u zusätzlich die MG-Monate. Ansonsten zählen die Monate mit dem TZ-Lohn. 3. Erst nach 14 Mo. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.01.2018



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