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Viele Eltern nehmen nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit in Anspruch – und ihr Job ist dir in dieser Zeit sicher.

Kündigungsschutz vor und während der Elternzeit

„Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Dies wird durch Paragraf 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt, in dem steht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht kündigen darf.

Der Kündigungsschutz besteht generell also während der Elternzeit, er beginnt aber bereits acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn die Eltern sie vor dem vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes beantragen. Wird sie zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beantragt, besteht Kündigungsschutz ab 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.

Gesetz gilt für alle Unternehmen

Das Gesetz muss von allen, auch von kleinen Unternehmen beachtet werden. „Der Kündigungsschutz gilt überall, das heißt auch in Kleinstbetrieben, also in Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen“, sagt Meyer.

Trotzdem kann in Einzelfällen auch eine Kündigung in der Elternzeit erlaubt sein. Dies muss aber zuvor vom Arbeitgeber bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. „Denkbar wäre die betriebsbedingte Kündigung, wenn der Betrieb vollkommen stillgelegt wird, oder die fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber beklaut haben sollte“, erklärt Meyer.

Sobald die Elternzeit beendet wird, ist übrigens auch der besondere Kündigungsschutz passé. Dann kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten wieder ohne vorherige behördliche Zustimmung kündigen. „Das geht aber natürlich nur unter den üblichen Voraussetzungen“, so der Fachanwalt.


Quelle:
Familienportal: Kann mein Arbeitgeber dir während der Elternzeit kündigen?
Elternzeit.de: Elternzeit Kündigung & Kündigungsschutz

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