diekuni
Hallo Dr. Busse, wir hatten bei uns im Kindergarten ein ziemliches Scharlachproblem. Auch mein Kind hatte sich angesteckt und musste mit Antibiotikum behandelt werden. Das Problem ist, dass ein Kind offensichtlich krank war, Ausschlag am Bauch und schuppende Finger hatte und die ganze Zeit den Kindergarten besuchte. Die Mutter meinte, dass der Arzt gesagt hätte, dass dies kein Scharlach sei und sprach von einer Reaktion auf Lebensmittel, die aber sonst noch nie anderen aufgefallen wäre. Der Kindergarten hat daraufhin nichts unternommen, auch nachdem das Personal von anderen Eltern angesprochen wurde. Ist es erlaubt, dass ein Kindergarten in so einem Fall eine ärztliche Bescheinigung verlangt, dass das Kind gesund ist? Und wenn ja, mit welcher Rechtsgrundlage? Danke für Ihre Auskunft. diekuni
Liebe D., der Kindergarten kann notfalls unter Hinzuziehung des Gesundheitsamts ein ärztliches Attest verlangen, wenn der Verdacht auf eine ansteckende Krankheit besteht. Alles Gute!
AnnaLubin
Bei uns müssen wir immer ein Attest vorlegen, egal ob Durchfall, Erkältung oder oder oder, immer. Ich finds auch viel besser so.
Mimi987
Ich durfte mich mit ähnlichem schon beschäftigen... eine Bestätigung des Arztes über die aktuelle Fähigkeit des Kindes die Tagesstätte zu besuchen ist immer rechtens. Das kann der Träger bestimmen. Wir hatten das letztes Jahr bei einem grosseren Magen-Darm-Ausbruch. Ob jetzt ein Attest (kostenpflichtig!) mit näheren Ausführungen auch geht weiss ich allerdings nocht
IngeA
Nein, nähere Ausführungen gehen natürlich nicht, das fällt unter ärztliche Schweigepflicht. Der Kiga kann bei begründetem Verdacht eine ärztliche Bestätigung fordern, dass das Kind den Kiga besuchen darf. Das ist alles. Allerdings hätte das auch nichts genützt, wenn der Arzt tatsächlich Scharlach mit einem banalen Virus verwechselt hat (und das kann vorkommen, manche Ausschläge sind sehr ähnlich) LG Inge
diekuni
Das Problem ist, dass die bei uns im Kiga immer sagen, dass sie eine Bescheinigung vom Arzt nicht verlangen dürfen, da ihnen die gesetzliche Grundlage fehlen würde.
Mitglied inaktiv
Nach § 34 des Infektionsschutzgesetz ..... dürfen Personen, die an Scharlach...erkrankt oder dessen verdächtig sind...die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen. Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Streptococcus_pyogenes.html Aber... unsere Tochter hatte auch mal alle klinischen Symptome von Scharlach außer hohes Fieber, allerdings waren zwei Abstriche negativ und sie bekam kein Antibiotikum und sie durfte lt. Arzt in die Schule. Hab sie zwar zwei, drei Tage wg. Halsschmerzen zuhause gelassen, aber Ausschlag, Himbeerzunge und schälende Hände hatte sie in der Schule. Die Lehrerin hat zwar gefragt, war aber mit der Rückmeldung der negativen Abstriche zufrieden. Ich hatte ein super schlechtes Gewissen... aber ok, wenn da keine Streptokokken gefunden wurden ?!? Es hatte auch kein einziges Kind daraufhin Angina oder Scharlach. Somit war sie wohl tatsächlich auch nicht ansteckend.
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