Annelie159
Ich denke nicht oder ,?
Doch soweit ich weiß schon.
Ich glaub schon, so wie bei meiner Freundin die heißt Kim und hat auch einen zweiten Namen.. Lg schön abend..:-)
gerade dann
der zweite name muss dann einteutig männlich oder weiblich sein!
Bei einem Unisex Namen muss ein geschlechtsspezifischer Name dabei sein.
Grundsätzlich braucht man einen zweiten Namen, der eindeutig männlich oder weiblich ist. Es gibt aber Ausnahmen, z.B. bei Andrea braucht man in D. für ein Mädchen keinen zweiten Vornamen. Hängt z.T. auch vom zuständigen Standesamt ab. Möwe
Hängt z.t. vom Standesamt ab. Unser Sohn heißt Mika und ist hier eindeutig männlich. Das war 2006. Ausserdem habe ich gehört, diese Regel gilt nicht mehr, weil ja auf der Geburtsurkunde eindeutig drauf steht, ob es Junge oder Mädchen ist... LG
Nein, muss man nicht. Das ist ein Irrglaube der Bevölkerung bzw eine falsche Gesetzesauslegung der Standesbeamten. Ein Mensch muss sich mit seinem Namen lediglich identufizieren können. Das kann er mit einem für sein Geschlecht eindeutigen Namen, wie auch mit einem Unisexnamen. Lediglich mit einem für sein Geschlecht eindeutig falschen Namen kann er das nicht, weshalb diese (mit Ausnahmen wie Maria oder Andrea für Jungs) dann auch nicht zugelassen werden. Schau mal in dieses Gerichtsurteil. Dann hast du eine eindeutige Erklärung der Rechtslage: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr057607.html Weiter unten steht da folgende Begründung: "aa) Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich das Amtsgericht auf die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter. 16 bb) Ebenso wenig kann vorliegend die von den Gerichten angeführte Begründung zum Interesse des Kindes an einem sein Geschlecht eindeutig im deutschen Sprachgefühl offenbarenden Vornamen eine Begrenzung des elterlichen Bestimmungsrechts rechtfertigen. 17 Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des Kindes Bedeutung zukommt, weil er dem Kind hilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. Grünberger, AcP 207 < 2007>, S. 315, 335)." lg JaMe
Hallo, Meine Nichte heißt Kim u hat keinen 2. Namen Lg
der sohn einer freundin heißt KIM und sie konnte diesen namen nicht alleine stehen lassen!
Ich denke, dass man das nicht mehr braucht. Die Regel gilt nicht mehr. Aber ganz genau weiss ich es nicht. LG
Unser großer Sohn hat einen namen, der im englischen (auc) weiblich, im Deutschen aber eindeutig männlich ist. Er hat nur 1 namen, der Standesbeamte hat uns aber darauf hingewiesen, dass der neme eben nur im deutschsprachigen raum eindeutig männlich ist. Unser kleiner Sohn hat einen Namen, der in unserer Region gleich oft männlich und weiblich vergeben wird (in anderen Regionen Deutschlands mehr männlich oder mehr weiblich gebraucht wird ), da mußten wir einen 2. namen vergeben der eindeutig männlich ist... hätten wir woanders gewohnt, wäre es vielleicht anders gewesen. Wir haben damals in Leipzig (Namensstelle) angerufen und uns informiert, da das Standesamt hier unsicher war. So war's zumindest vor knapp 5 Jahren ;-)