Vornamen

Vornamen - Namensrecht

Obwohl man es kaum vermuten würde, gibt es für das Vornamensrecht in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, weshalb es im Ermessen der Standesbeamten und der Gerichte liegt, welche und wie viele Vornamen für ein Kind zugelassen werden.

Das Vornamensrecht ergibt sich also vielmehr aus dem sogenannten Gewohnheitsrecht und natürlich aus dem obersten Grundsatz, dass die Eltern das Wohl ihres Kindes auch durch die Vornamensgebung nicht gefährden dürfen. Vorrangiger als kuriose Namenswünsche ist letztlich immer das Persönlichkeitsrecht des kleinen Menschen zu sehen, der sich zu der Frage seiner Namensfindung ja noch nicht äußern kann - und der mit seinem Namen einmal glücklich werden möchte.


Regeln im bisherigen Namensrecht

Bei der Wahl des Vornamens sollten Sie die folgenden Regeln beachten, die die Rechtssprechung bisher aufgestellt hat:

* Vornamen müssen das Geschlecht eindeutig erkennen lassen - es ist also nicht möglich, einem Mädchen den Namen "Sven" zu geben.
 
Aber keine Regel ohne Ausnahme oder Einschränkung: Jungen dürfen beispielsweise auch "Maria" heißen, wenn sie einen weiteren, eindeutig männlichen Vornamen bekommen. So entschied das AG Duisburg 1986, dass ein Junge "Keijo Andrea" heißen darf, da der Name Keijo eindeutig männlicher Natur sei.
 
Das OLG Frankfurt schränkte 1995 weiter ein und ließ den Namen "Nicola Andrea" für einen Jungen mit dieser Begründung zu:
 
"Ein ausländischer Vorname ist dann rechtmäßig, wenn er im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann. Da der Name "Nicola" aber als italienischer Männervorname gilt, war dies für die Richter kein Problem.
 
Schwerer tat sich der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt. Bei einem Standesbeamten bissen die Eltern mit dem Vorhaben, ihre Tochter "Raven Frederike" zu nennen, auf Granit. Begründung: Raven sei in Deutschland ungebräuchlich und werde in seinem Ursprungsland Holland als Jungenname verwendet. Als Name für ein Mädchen komme er daher nicht in Frage. Die Eltern führten als Gegenbeweis an, dass Raven im englischen Sprachraum auch ein Mädchenname sei und verwiesen auf die Druidenpriesterin "Raven" in einem Fantasyroman der amerikanischen Schriftstellerin Marion Zimmer Bradley. Dem hielt das Standesamt den Militärpolizisten "Raven" aus der gleichnamigen US-Actionserie entgegen. Das OLG Frankfurt zeigte sich überfordert und verwies den Fall zurück an das Landgericht. Eine Entscheidung könne erst nach Anhörung der US-Botschaft oder eines Sprachinstitutes fallen.
 
* Vornamen dürfen den Träger weder beleidigen noch der Lächerlichkeit preisgeben. Richter des Landgerichtes Gießen befanden am 10.10.1997 beispielsweise, dass der Name "Mechipchamueh" (aus dem Indianischen) ein Kind in Deutschland der Lächerlichkeit preisgeben würde und lehnten ihn deshalb ab. Dass die Meinungen in diesem Punkt durchaus auseinandergehen können, bewies das Amtsgericht Darmstadt 1974, als es den Namen "Winnetou" zuließ.
 
* Spätere Änderungen eines Vornamens sind möglich, setzen jedoch einen wichtigen Grund voraus, der beispielsweise dann gegeben ist, wenn der Name anstößig oder lächerlich ist, so das VG München 1996.
 
* Vornamen, die irgendwo auf der Welt als Vornamen anerkannt sind, sind auch in Deutschland grundsätzlich erst einmal erlaubt, solange sie nicht unter die Ausschlusskriterien der hiesigen Rechtsprechung fallen. So z.B. der Name "Cheyenne", der einerseits einen Nordamerikanischen Indianerstamm bezeichnet, andererseits aber in den USA auch als weiblicher Vorname verwendet wird. Deshalb darf "Cheyenne" auch in Deutschland als Vorname genutzt werden.
 
* Der gewählte Vorname muss als Vorname erkennbar sein. "Baum" oder "Feuerwehr" käme insofern nicht in Frage, da es sich um Sachbezeichnungen handelt.
 
* Auch Titel wie "Fürst" oder "Lord" kommen grundsätzlich nicht in Frage - so wurde das Vornamenersuchen "Prinz" 1992 vom OLG Zweibrücken abgelehnt. Aber auch hier machen Gerichte Ausnahmen, wenn sich diese (mehr oder weniger) begründen lassen: Der Vorname "Roi" für ein männliches Kind ist laut Beschluss des LG Augsburg zulässig, obwohl der Name "Roi" die französische Wortbedeutung "König" hat. Denn schließlich - so der Richter - bedeute auch der Vorname "Regina" in der lateinischen Sprache "Königin".
 
* Ortsbezeichnungen waren bisher nicht zulässig, doch wird in der letzten Zeit zunehmend heftig darum gestritten - prominentes Beispiel ist der Sohn des Fußballprofis Beckham, der von seinen Eltern den Namen "Brooklyn" erhielt.
 Die deutschen Gerichte zeigen sich noch deutlich weniger offen für Wünsche in dieser Richtung und gaben beispielsweise dem Namen "Woodstock" bisher keine Chance.
 
* Kurzformen: Gebräuchliche Kurzformen eines Vornamens (Betty, Heidi, Rudi) werden i.d.R. als selbständige Vornamen zugelassen. Kosenamen haben dagegen wenig Aussicht auf Erfolg.
 
* Bezeichnungen von Tiergattungen sind nicht erlaubt, befand das Bayerische OLG und lehnte den Namen "Möwe" ab.
 
* Auch biblische Namen wie z.B. "Judas", die eine stark negative Prägung mit sich bringen, werden nicht anerkannt.
 
* Ein im Ausland rechtmäßig erworbener Vorname ist in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn er nach deutschem Namensrecht nicht gewählt werden kann.
Im Fall des OLG Bremen ging es 1998 um einen 15-jährigen Südafrikaner mit dem Namen "Frieden mit Gott allein durch Jesus".
 
"Man sollte als Eltern bei aller "Qual der Wahl" aber auch immer bedenken, dass ein Kind sein ganzes Leben mit einem Namen auskommen muss", mahnt Gerhard Müller von der Gesellschaft für deutsche Sprache.
 
Unsicheren, verzweifelten Eltern empfiehlt er eine Art Selbst-Test: "Stellen Sie sich bitte vor, Sie selbst würden den beabsichtigten Vornamen tragen."

 

 
 
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