| Obwohl man es kaum vermuten würde, gibt es
für das Vornamensrecht in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, weshalb es im Ermessen
der Standesbeamten und der Gerichte liegt, welche und wie viele Namen für ein Kind
zugelassen werden. Das Vornamensrecht
ergibt sich also vielmehr aus dem sogenannten Gewohnheitsrecht und natürlich aus dem
obersten Grundsatz, dass die Eltern das Wohl ihres Kindes auch durch die Vornamensgebung
nicht gefährden dürfen. Vorrangiger als kuriose Namenswünsche ist letztlich immer das
Persönlichkeitsrecht des kleinen Menschen zu sehen, der sich zu der Frage seiner
Namensfindung ja noch nicht äußern kann - und der mit seinem Namen einmal glücklich
werden möchte.
Es gilt also, bei der Auswahl des Namens ein
paar Regeln zu beachten, die die Rechtssprechung bisher aufgestellt hat:
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Vornamen müssen das Geschlecht
eindeutig erkennen lassen - es ist also nicht möglich, einem Mädchen den Namen
"Sven" zu geben. Aber keine
Regel ohne Ausnahme oder Einschränkung: Jungen dürfen beispielsweise auch
"Maria" heißen, wenn sie einen weiteren, eindeutig männlichen Vornamen
bekommen. So entschied das AG Duisburg 1986, dass ein Junge "Keijo Andrea"
heißen darf, da der Name Keijo eindeutig männlicher Natur sei.
Das OLG Frankfurt schränkte 1995 weiter ein und
ließ den Namen "Nicola Andrea" für einen Jungen mit dieser Begründung zu:
"Ein ausländischer Vorname ist dann rechtmäßig, wenn er im Ursprungsland eindeutig
einem Geschlecht zugeordnet werden kann. Da der Name "Nicola" aber als
italienischer Männervorname gilt, war dies für die Richter kein Problem.
Schwerer tat sich der 20. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Frankfurt. Bei einem Standesbeamten bissen die Eltern mit dem Vorhaben,
ihre Tochter "Raven Frederike" zu nennen, auf Granit. Begründung: Raven sei in
Deutschland ungebräuchlich und werde in seinem Ursprungsland Holland als Jungenname
verwendet. Als Name für ein Mädchen komme er daher nicht in Frage. Die Eltern führten
als Gegenbeweis an, dass Raven im englischen Sprachraum auch ein Mädchenname sei und
verwiesen auf die Druidenpriesterin "Raven" in einem Fantasyroman der
amerikanischen Schriftstellerin Marion Zimmer Bradley. Dem hielt das Standesamt den
Militärpolizisten "Raven" aus der gleichnamigen US-Actionserie entgegen. Das
OLG Frankfurt zeigte sich überfordert und verwies den Fall zurück an das Landgericht.
Eine Entscheidung könne erst nach Anhörung der US-Botschaft oder eines Sprachinstitutes
fallen. |
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Vornamen dürfen den Träger weder
beleidigen noch der Lächerlichkeit preisgeben. Richter des Landgerichtes Gießen befanden
am 10.10.1997 beispielsweise, dass der Name "Mechipchamueh" (aus dem
Indianischen) ein Kind in Deutschland der Lächerlichkeit preisgeben würde und lehnten
ihn deshalb ab. Dass die Meinungen in diesem Punkt durchaus auseinandergehen können,
bewies das Amtsgericht Darmstadt 1974, als es den Namen "Winnetou" zuließ. |
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Spätere Änderungen eines
Vornamens sind möglich, setzen jedoch einen wichtigen Grund voraus, der beispielsweise
dann gegeben ist, wenn der Name anstößig oder lächerlich ist, so das VG München 1996. |
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Vornamen, die irgendwo auf der Welt
als Vornamen anerkannt sind, sind auch in Deutschland grundsätzlich erst einmal erlaubt,
solange sie nicht unter die Ausschlusskriterien der hiesigen Rechtsprechung fallen. So
z.B. der Name "Cheyenne", der einerseits einen Nordamerikanischen Indianerstamm
bezeichnet, andererseits aber in den USA auch als weiblicher Vorname verwendet wird.
Deshalb darf "Cheyenne" auch in Deutschland als Vorname genutzt werden. |
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Der gewählte Vorname muss als
Vorname erkennbar sein. "Baum" oder "Feuerwehr" käme insofern nicht
in Frage, da es sich um Sachbezeichnungen handelt. |
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Auch Titel wie "Fürst"
oder "Lord" kommen grundsätzlich nicht in Frage - so wurde das Vornamenersuchen
"Prinz" 1992 vom OLG Zweibrücken abgelehnt. Aber auch hier machen Gerichte
Ausnahmen, wenn sich diese (mehr oder weniger) begründen lassen: Der Vorname
"Roi" für ein männliches Kind ist laut Beschluss des LG Augsburg zulässig,
obwohl der Name "Roi" die französische Wortbedeutung "König" hat.
Denn schließlich - so der Richter - bedeute auch der Vorname "Regina" in der
lateinischen Sprache "Königin". |
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Ortsbezeichnungen waren bisher
nicht zulässig, doch wird in der letzten Zeit zunehmend heftig darum gestritten -
prominentes Beispiel ist der Sohn des Fußballprofis Beckham, der von seinen Eltern den
Namen "Brooklyn" erhielt.
Die deutschen Gerichte zeigen sich noch deutlich weniger offen für Wünsche in dieser
Richtung und gaben beispielsweise dem Namen "Woodstock" bisher keine Chance. |
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Kurzformen: Gebräuchliche
Kurzformen eines Vornamens (Betty, Heidi, Rudi) werden i.d.R. als selbständige Vornamen
zugelassen. Kosenamen haben dagegen wenig Aussicht auf Erfolg. |
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Bezeichnungen von Tiergattungen
sind nicht erlaubt, befand das Bayerische OLG und lehnte den Namen "Möwe" ab. |
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Auch biblische Namen wie z.B.
"Judas", die eine stark negative Prägung mit sich bringen, werden nicht
anerkannt. |
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Ein im Ausland rechtmäßig
erworbener Vorname ist in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn er nach deutschem
Namensrecht nicht gewählt werden kann.
Im Fall des OLG Bremen ging es 1998 um einen 15-jährigen Südafrikaner mit dem Namen
"Frieden mit Gott allein durch Jesus". |
"Man sollte als Eltern bei aller "Qual
der Wahl" aber auch immer bedenken, dass ein Kind sein ganzes Leben mit einem Namen
auskommen muss", mahnt Gerhard Müller von der Gesellschaft für deutsche Sprache.
Unsicheren, verzweifelten Eltern empfiehlt er eine Art Selbst-Test: "Stellen Sie sich
bitte vor, Sie selbst würden den beabsichtigten Namen tragen."
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