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Sparforum - Forum rund ums Sparen |
| Geschrieben von speedy am 03.02.2012, 14:04 Uhr. |
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Wort zum Wochenende :)
So, jetzt habe ich doch tatsächlich mal in die AGB geschaut - die 24 Monate GWL setzen einen Sachmangel voraus. Ein Sachmangel iSd § 433 BGB ist ein Fehler der Sache, der bereits beim Gefahrübergang, d.h. bei der Auslieferung an dich, vorhanden ist.
Bzgl. Beweislast wird nichts in den AGB geregelt - also gilt das Gesetz. Danach wird innerhalb der ersten 6 Monate unwiderlegbar vermutet, dass der Mangel von Beginn an vorhanden war, danach muss der Käufer dies nachweisen.
Das ist genau dein Fall - so lange, wie du nicht nachweist, dass der Fehler von Beginn an vorhanden war, so lange ist es kein Sachmangel und damit auch keine GWL-Pflicht für Alternate. Wäre es ein Sachmangel, hättest du die in den AGB beschriebenen Rechte wie gleich- od. höherwertiger Ersatz od. Geld zurück.
Gruß, Speedy |
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