liebe frau bader,
ich habe folgendes problem mit widersprüchlichen informationen:
meine frau ist in elternzeit für das erste kind bis november. jetzt ist sie aber wieder schwanger und ihr mutterschutz für kind zwei beginnt mitte august (17.8.).
uns wurde geraten: elternzeit für kind eins am 16.8. unterbrechen und per 17.8. in mutterschutz für kind zwei gehen. dann bekommt meine frau mutterschaftsgeld: 13 euro pro tag von der krankenkasse. so weit so gut.
was ist jetzt aber mit dem arbeitgeberanteil.
im internet hab ich gelesen: der arbeitgeber muss in dieser konstellation wieder seinen anteil bezahlen wie beim ersten kind. weil als berechnung die zeit vor dem ersten kind gilt.
der arbeitgeber sagt aber folgendes: der arbeitgeberanteil berechnet sich nach dem einkommen der vergangenen 3 monate. dieses einkommen war null (weil durch elternzeit vertrag ruhend war), der arbeitgeber erklärt also auf gut deutsch: meine frau bekommt 13 euro am tag und vom arbeitgeber nichts.
was ist die wahrheit? können sie uns das vielleicht kurz ausführen (am besten unter der annahme, dass das durchschnittsgehalt meiner frau bei ca. 2500 euro netto gelegen hat). und welchen gesetzestext könnte ich zitieren, um den arbeitgeber umzustimmen (wenn ich recht habe).
mit besten grüssen und bestem dank
roland40
von
roland40
am 12.08.2013, 16:27
Antwort auf:
mutterschaftsgeld, wenn 2. kind während elternzeit kommt
Na, das ist doch mal was. Die Antwort habe ich mir für die Zukunft auch kopiert. :-)
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.08.2013
Antwort auf:
mutterschaftsgeld, wenn 2. kind während elternzeit kommt
Zeig deinem AG mal diese Antwort vom Familienministerium:
"Sehr geehrte Frau xy,
grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)).
Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden.
Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes.
Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ursula Schäfer
_______________________________________________
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Service-Team
Tel.: 030 201 791 30
Fax: 030 18 555 4400
Internet: http://www.bmfsfj.de
e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"
Auch in verschiedenen Gerichtsurteil kann der AG sich davon überzeugen, dass der Zeitraum mit Einkommen zur Berechnung des MuSchu-Geldes nicht direkt vor dem Mutterschutz liegen muss.
Der AG muss das Gehalt von vor dem ersten Mutterschutz nehmen!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 13.08.2013, 10:10
Antwort auf:
mutterschaftsgeld, wenn 2. kind während elternzeit kommt
Hat Lino damals erhalten und hier zur Verfügung gestellt!
Ich finds auch toll, mal so eine "offizielle Antwort" parat zu haben!
Danke Lino!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 13.08.2013, 12:10