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Steuerklasse und Kindesunterhalt

Thema: Steuerklasse und Kindesunterhalt

Hallo, ich hoffe jemand kennt sich aus und weis das bzw. wo ich mich informieren kann. Mein Mann hat eine 7 jährige Tochter für die er Unterhalt bezahlt (er war vorher nicht verheiratet). Wir sind wie gesagt verheiratet und bekommen in zwei Wochen unser zweites gemeinsames Kind. Bisher hatten wir beide die Lohnsteuerklassen 4, da ich ja jetzt dann Elterngeld beziehe würden wir gern seine Lohnsteuerklasse auf 3 ändern. Wie ist da der Anspruch dann für den Kindesunterhalt für seine erste Tochter? Wird hier dann auch "nur" sein Gehalt anhand der Tabelle gemessen oder wird hier schon auch berücksichtigt, dass ich momentan nicht arbeiten gehe, er noch 2 Kinder hat und auch für uns sorgen muss? Liebe Grüße

von Meme24 am 09.08.2013, 13:20



Antwort auf Beitrag von Meme24

ob du arbeiten gehst ist für die UH-Berechnung der Kinder völlig unwichtig nur sein Einkommen zählt da

von mf4 am 09.08.2013, 14:44



Antwort auf Beitrag von Meme24

Die Höhe des Unterhalts wird anhand der DDT und seinem Nettolohn berechnet. Welche Steuerklasse hier zugrunde liegt, ist dabei unerheblich. Er könnte ggf. über einen Anwalt eine Rückstufung innerhalb der DDT durch bekommen, da er ja innerhalb Deiner Elternzeit 3 Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat, nicht nur die 2, die in der DDT berücksichtigt sind. Wahrscheinlich würde es sich dann ausgleichen und er würde das gleiche zahlen wie jetzt. Allerdings solltet ihr in den Überlegungen folgendes Bedenken: Würdet ihr eurem gemeinsamen Kind das Taschengeld reduzieren, weil ein Geschwisterchen geboren wird? oder: Was wäre, wenn er einen Kredit mit 18-jähriger Laufzeit hätte...

von shinead am 09.08.2013, 14:59



Antwort auf Beitrag von shinead

Da sich der Nettolohn verändern würde, müsste er mehr zahlen; muss er aber nicht, weil jetzt mehr Unterhaltsberechtigte im Boot sind. Wenn es ein Urteil bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtung gibt, würde ich Euch raten, das keineswegs selbst anzupassen, das muss dann über einen Anwalt laufen (Änderungsklage), weil die Kindsmutter einen vollstreckbaren Titel hat, den sie jederzeit einklagen oder vollstrecken lassen kann.

von Nurit am 10.08.2013, 11:50



Antwort auf Beitrag von shinead

Da sich der Nettolohn verändern würde, müsste er mehr zahlen; muss er aber nicht, weil jetzt mehr Unterhaltsberechtigte im Boot sind. Wenn es ein Urteil bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtung gibt, würde ich Euch raten, das keineswegs selbst anzupassen, das muss dann über einen Anwalt laufen (Änderungsklage), weil die Kindsmutter einen vollstreckbaren Titel hat, den sie jederzeit einklagen oder vollstrecken lassen kann.

von Nurit am 10.08.2013, 11:50



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Da sich der Nettolohn verändern würde, müsste er mehr zahlen; muss er aber nicht, weil jetzt mehr Unterhaltsberechtigte im Boot sind. Wenn es ein Urteil bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtung gibt, würde ich Euch raten, das keineswegs selbst anzupassen, das muss dann über einen Anwalt laufen (Änderungsklage), weil die Kindsmutter einen vollstreckbaren Titel hat, den sie jederzeit einklagen oder vollstrecken lassen kann.

von Nurit am 10.08.2013, 11:50