sanfte Eingewöhnung i. KiGa nicht vorgesehen - gibt es ein Recht darauf ?

Dr. med. Rüdiger Posth Frage an Dr. med. Rüdiger Posth Facharzt für Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Frage: sanfte Eingewöhnung i. KiGa nicht vorgesehen - gibt es ein Recht darauf ?

Hallo Herr Dr. med. Posth, unsere Tochter 2J+2M ist ein ruhiges eher zurückhaltendes Kind, welches aber nach kurzer Zeit des Beobachtens auch auf fremde Besucher offen zugeht. Sie soll zum 01.07 in den hiesigen KiGa gehen. Vorgesehen sind seitens des KiGa zur Eingewöhnung 8 Termine je 2 Std.! Lt. KiGa-Vertrag ist aber für Kinder unter 3J eine 4-wöchige tägl. Eingewöhnungszeit vorgesehen. Die KiGa-Leiterin teilte mir mit, dass die 4-wöchige Eingewöhnungszeit entfällt/nicht praktiziert wird. Habe ich ein Recht auf eine sanfte Eingewöhnung wie von Ihnen erläutert zu pochen/diese einzufordern? Darf der KiGa dies ablehnen? Wir haben bish. 2 Termine wahrgenommen, gleich am 2ten Tag sagte mir eine ältere Erzieherin im abwertenden Ton, ich hätte ja am Tag zuvor noch nicht einmal allein auf die Toilette gehen können und die Sauberkeitserziehung (Windel) wäre ja (wohl) abgeschlossen(??). Dort scheint alles sehr schnell gehen zu müssen. Was halten Sie davon? Viele Dank S.

von Lillymäuschen am 09.06.2014, 18:02



Antwort auf: sanfte Eingewöhnung i. KiGa nicht vorgesehen - gibt es ein Recht darauf ?

Hallo, von solchen Aussagen halte ich gar nichts, weil sie Verächtlichkeit der Mutter gegenüber im Unterton führen und weil sie beweisen, für die kindliche Entwicklung kein Verständnis zu haben. Das sollte aber bei einer Erzieherin ganz anders sein. Kenntnisse über die Entwicklung des Kindes und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern gehören zur Grundausbildung für diesen pädagogischen Beruf. Leider haben Sie aber keinen Rechtsanspruch auf sanfte Ablösung, nur auf den Frühbetreuungsplatz an sich. Dem Gesetzgeber geht es nur um Zahlen, nicht aber um die Psyche des Kindes. Wenn der Ki-ga Ihnen sanfte Ablösung aber vertraglich zusichert, können sie wenigstens ihn darauf verpflichten. Wird das nun abschlägig beschieden, können Sie den Vertrag kündigen. Dann müssen Sie aber einen anderen Ki-ga für Ihre Tochter suchen. Gibt es denn eine Alternaitve? Viele Grüße

von Dr. med. Rüdiger Posth am 12.06.2014



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