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Unterhalt ü18

Thema: Unterhalt ü18

Hallo, komme eben von der Bank und musste feststellen, dass mein Ex nur noch für Kind 2 Unterhalt zahlt. Kind 1 ist im September 18 geworden, geht noch zur Schule und möchte danach studieren. Da steht ihm doch noch Unterhalt zu, oder? Wer klagt den Unterhalt ein? Ich habe keine Lust mehr, schon wieder so hohe Anwaltskosten zu zahlen, nur weil der Herr meint, er wäre im Recht. Wie lange steht meinem Sohn Unterhalt zu? Danke

von masanija am 04.10.2016, 11:14



Antwort auf Beitrag von masanija

Hallo, Ich bin immer davon ausgegangen, daß Unterhalt so lange zu zahlen ist, bis eine Berufsausbildung/Studium abgeschlossen wurde... Und rein logisch würde ich sagen, daß DU da gar nichts mehr einklagen kannst, das muss das Kind schon selber machen. Kann aber auch gut sein, daß der Vater eh nicht mehr an dich überweisen muß - sondern ans Kind direkt... Viele Grüße, Martina.

von spiky73 am 04.10.2016, 11:22



Antwort auf Beitrag von masanija

den unterhalt muß das volljährige kind einklagen, dazu wird auch dein einkommen mit einbezogen, da auch du jetzt barunterhaltspflichtig bist. wie das berechnet wird kannst du googeln. für den anwalt kann sich dein kind einen beratungsschein am amtsgericht holen. das größte problem ist allerdings einen anwalt zu finden, der auf beratungsschein das mandat übernimmt. du kannst aber bei der anwaltskammer eine liste der anwälte anfordern, die das gnädigerweise tun. eventuell kann man/kind aber auch mit dem vater sprechen und sich so einigen.... btdt.

Mitglied inaktiv - 04.10.2016, 11:27



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das stimmt. unterhalt gibt es bis zum ende der ersten ausbildung.....

Mitglied inaktiv - 04.10.2016, 11:29



Antwort auf Beitrag von masanija

Hier wurde der UH über 18 neu berechnet, Lehrlingsgehalt wurde mit einbezogen. Das ergab, dass es keinen UH mehr gab. Das Kindergeld wurde mit 18 eingestellt, musste neu beantragt werden mit Nachweis einer Ausbildung. Gab es dann aber weiterhin.

von mf4 am 04.10.2016, 12:09



Antwort auf Beitrag von masanija

Der Unterhalt steht weiterhin zu, aber höchstwahrscheinlich weniger, weil Du ja jetzt, wie jemand anderes schon schrieb, auch barunterhaltspflichtig bist. Einklagen muss dann das Kind, wobei ich vorziehen würde, da erstmal selbst nachzufragen und zu besprechen, wie es dann weiter geht.

von Fru am 04.10.2016, 16:27



Antwort auf Beitrag von masanija

Hallo, Grundsätzlich hat der Vater das schon richtig gemacht. Ab dem 18. Geburtstag steht dem Kind das Geld direkt zu. Schön wäre es natürlich gewesen, wenn man sich vorher hingesetzt hätte und besprochen hätte wie es weitergehen soll… Wichtig ist jetzt das das Kind umgehend, diesen Monat noch, dem Vater schriftlich nachweisbar (Einschreiben) mitteilt, dass es Unterhalt fordert und in welcher Höhe. Das Kind kann auch schreiben dass das Geld weiterhin schuldbefreiend an dich ausgezahlt werden soll, aber wie gesagt das Kind ist jetzt 18 und eigentlich der direkte Ansprechpartner für den Vater. Wie der Unterhalt nun zu berechnen ist, kann man im Internet raussuchen. Dabei kommt es eben auch darauf an ob das Kind noch in Schulausbildung ist oder schon bereits eigene Einkünfte durch Ausbildungsvergütung, etc. erhält. Alles Gute! D

von desireekk am 05.10.2016, 14:26



Antwort auf Beitrag von masanija

Gibt es da eine Grenze? Wie ist das wenn Kind studiert, merkt nach 3 Jahren ist nicht ihrs, fängt ein neues Studium an, setzt dazwischen noch ein Kind in die Welt, bleibt 1 Jahr daheim und studiert dann mit fast 30 weiter. Ist der KV / KM dann durchgehend so lange UH-Pflichtig?

von Milia80 am 05.10.2016, 19:18



Antwort auf Beitrag von Milia80

Ich habe noch nie von einem Höchstalter gehört aber ich denke das kann locker bei 30 liegen. Ab 30 kann ja auch Bafög beantragt werden ohne die Eltern einzubeziehen. Wenn das Kind fürs Enkelkind keinen Unterhalt bekommt müssen wahrscheinlich die Großeltern da auch noch zahlen... reine Vermutung von mir.

von mf4 am 05.10.2016, 19:31



Antwort auf Beitrag von mf4

Ich dachte immer, das Hoechstalter liegt bei 27?!

von spiky73 am 06.10.2016, 01:13



Antwort auf Beitrag von Milia80

Hallo, so in etwa wie Dein Szenario aussieht hatten wir hier vor einiger Zeit mal im Forum glaub ich... allerdings waren es da 2 Kinder zwischendurch und das erste Studium (oder inkl. ein Wechsel?) war mit ca. 30 J. noch nicht fertig, ergo die Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet. Musst mal die Suche bemühen, es gibt aber wohl auch Urteile dazu. Gruss D

von desireekk am 06.10.2016, 02:54



Antwort auf Beitrag von Milia80

ist ein Wechsel generell drin. Wer also im Laufe der Berufsausbildung oder des Studiums erkennt, dass das Fach doch nichts für ihn war, der darf wechseln ohne den Unterhaltsanspruch zu verlieren. Grundsätzlich sind die Eltern bis zur Beendigung der ersten Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet. Aktuell streiten die Unterhaltszahler, ob das nicht mit Abschluss des Bachelors erreicht wäre. Wer im Studium allerdings trödelt und wesentlich hinter der Regelstudienzeit herhinkt, der kann den Unterhaltsanspruch ohne weiteres verlieren. Das Gleiche gilt für Kinder, die sich nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemühen oder die Arbeit generell verweigern. Ein Bekannter hat für seine Ausbildung zum Osteopathen lange gebraucht. Er hatte einen guten Anwalt und so hat sein leiblicher Vater ihn bis zum 30. Geburtstag unfreiwillig finanziert. Da war er dann allerdings auch fertig.

von shinead am 06.10.2016, 09:29



Antwort auf Beitrag von masanija

wie das genau mit unerhalt ist weiß ich nicht. aber ich bin 29 und meine eltern werden für mein masterstudium immer noch beim bafög herangezogen und müssen mich unterstützen. (der bachelor dauerte aufgrund von studiengangwechsel und kind etwas länger, habe aber keine pause eingelegt).

von San17 am 06.10.2016, 09:51