Kinderzuschlag

Münzstapel auf Geldscheinen

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Der Kinderzuschlag ist eine familienpolitische Leistung: Einen Zuschlag zum regulären Kindergeld können gering verdienende Eltern bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen.

Den Zuschlag bekommen Eltern, die mit ihrem Einkommen ihren Bedarf decken können, aber ohne Zuschlag den Bedarf der Kinder nicht decken könnten und Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten.

Die Höhe des Kinderzuschlags richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Die Eltern müssen ein Einkommen über der Mindesteinkommensgrenze haben. Eltern, welche ALG II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen, haben keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Die Mindesteinkommensgrenze liegt für Paare bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro (ohne Wohngeld und Kindergeld). Maximal gibt es 250 Euro pro Kind monatlich für Eltern mit geringem Einkommen. Je zehn Euro, die das Einkommen über der Mindesteinkommensgrenze liegt, mindert sich der Zuschlag um fünf Euro. Hat das Kind eigene Einkünfte in Höhe des ihm zustehenden Zuschlags oder mehr, entfällt der Kinderzuschlag. Bis auf Kindergeld und Wohngeld werden alle weiteren Einkünfte mit dem Kinderzuschlag verrechnet.

Im Regelfall wird der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der das Kindergeld bezieht. Er wird nicht rückwirkend gezahlt. Den Kinderzuschlag gibt es nur für Kinder unter 25 Jahren, außerdem muss das Kind noch zu Hause leben und darf nicht verheiratet sein.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Kinderzuschlag für sechs Monate bewilligt, aber insgesamt unbefristet gezahlt. Er muss dann neu beantragt werden. Die frühere Höchstdauer von maximal 36 Monaten gilt nicht mehr.

Weitere Infos: www.familienkasse.de und www.kinderzuschlag.de

Zuletzt überarbeitet: Januar 2023

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