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Unterhalt nach Volljährigkeit

Thema: Unterhalt nach Volljährigkeit

Hallo, mein ältester Sohn ist vor wenigen Tagen volljährig geworden. Er geht noch zur Schule. Zum Unterhalt besteht ein Titel, dass der Vater Unterhalt nach Stufe X der jeweilig gültigen DDT zu zahlen hat. Meine Anwältin versicherte mir damals vor 3 Jahren, dass der Titel auch nach dem 18. Geburtstag seine Gültigkeit behält, sofern der Junge noch zur Schule geht. Glaube dynamischer Titel oder so. Zusätzlich zum Unterhalt gibt es eine schriftliche Absprache via email, dass sich der KV an den Kosten des Fitnesscenters zur Hälfte beteiligt. Ich hätte das sonst nicht bezahlen können und nicht abgeschlossen. Ich hatte das alleinige Sorgerecht und somit den Vertrag alleine unterschrieben. Es wurde damals auch gerichtlich festgelegt, dass sich der Vater an solchen Ausgaben zu 50 % beteiligen muss. Somit wäre zum letzten 1. ja ein höherer Unterhalt fällig, weil er in die Altersgruppierung ab 18 rutscht. Es kam der alte Unterhalt, aber ohne den Anteil zum Sportstudio. Ich dachte, es sei ein Versehen und habe erstmal nachgeschlagen, wieviel genau nun fällig ist. Dabei fiel mir auf, dass seit Januar 2018 auch schon 12 Euro monatlich mehr fällig gewesen wären. Ich habe heute das Gespräch gesucht und herauskam, dass er sich dem durchaus bewusst war, er hätte aber nicht mehr soviel Geld (baut gerade, war wirklich seine Ausrede) und überhaupt solle ich mal froh sein, dass er überhaupt noch was angewiesen hätte. Der nächste Schock kam, als mir bewusst wurde, ich kann da jetzt gar nicht mehr agieren. Könnte ich für den Zeitpunkt, wo das Kind noch nicht volljährig war, also der Differenzbetrag aus den Monaten 1.-10.2018 und dem fehlenden Teil für November, der ja am 1. fällig ist und da war das KInd noch nicht volljährig noch rechtlich vorgehen? Besteht die Möglichkeit, dass mich mein Sohn bevollmächtigt quasi in seinem Namen zu pfänden, bzw. rechtliche Schritte einleite? Für die folgenden Zeiträume.

von Taya am 10.11.2018, 23:53



Antwort auf Beitrag von Taya

Je nach Schulbesuch würde hier auch nicht die DDT greifen sondern die Hammer Leitlinien. Je nach Alter des Titel hat man ein Recht auf Überprüfung

von katsix2903 am 11.11.2018, 18:47



Antwort auf Beitrag von katsix2903

Der Titel ist 3 Jahre alt, Kind geht auf ein ganz normales Gymnasium.

von Taya am 11.11.2018, 19:03



Antwort auf Beitrag von Taya

Ok Alle zwei Jahre kann man überprüfen lassen. Wenn er etwas verschwiegen hat muss er auch für die Berechnung zahlen

von katsix2903 am 11.11.2018, 21:06



Antwort auf Beitrag von katsix2903

ich habe die info, dass man nur prüfen lassen kann, wenn die differenz voraussichtlich mehr als 10% beträgt.

Mitglied inaktiv - 12.11.2018, 08:31



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Nein, woher will man das denn wissen. Meine Anwältin macht das regelmässig

von katsix2903 am 12.11.2018, 19:03



Antwort auf Beitrag von katsix2903

die will ja auch was verdienen. anhaltspunkte gibt die dt. der gemeine beistandschaftler tut sich den schmontius wegen 3€ mehr nicht an. kann ich verstehen.

Mitglied inaktiv - 13.11.2018, 17:53