Alleinerziehend, na und?

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mal was kompliziertes...

Thema: mal was kompliziertes...

aaaalso... frau schwanger, schon in der schwangerschaft von mann getrennt. geburt, ewig kein kontakt, dann 'ne zeit lang begleiteter kontakt (als kind fast 2 jahre alt), dann alleiniger kontakt alle 14 tage. kind immer auffällig, riesen probleme, alle mediationaversuche gescheitert... streit um unterhalt etc. mann super viel geld, so viel, dass er nicht mal angaben macht. also auch höhere unterhaltsforderungen. dann sagt mann vor gericht "wieso soll ich denn zahlen, es besteht ja nicht mal eine rechtliche vaterschaft!" allen fällt kinnlade runter. frau mittlerweile längst mit neuem mann verheiratet, der für kind ( mittlerweile 5, psychisch auffällig und in behandlng wegen konflikt zwischen mann und frau) der eigentliche vater ist. also gelegenheit genutzt, neuer mann hat die vaterschaft anerkannt. unterhalt der letzten jahre zurück erstattet... das hat ex auch angenommen... und was jetzt?? was für rechte hat der erste kerl denn jetzt noch? bin gespannt auf eure antworten und hoffe, die kurzfassung war einigermaßen verständlich???

Mitglied inaktiv - 08.05.2010, 23:36



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Moment, nur damit ich das richtig kapiere... der eigentliche Vater hat in einem Gerichtstermin gesagt, dass es ja gar keinen Vaterschaftstest gibt, der beweist, dass er WIRKLICH der Vater ist und der neue Freund der Frau hat jetzt die VS für das Kind anerkannt, obwohl er gar nicht der Vater ist UND hat ihr die Unterhaltsansprüche der letzten Jahre gezahlt??? Also mit meinem Laienrechtswissen würde ich sagen, mit Anerkennung der Vaterschaft hat doch der "eigentliche" (biologisch richtige) Vater so ziemlich alle Rechte verwirkt, es sei denn, er würde ne Vaterschaft jetzt auf einmal anerkennen, aber das müßte er ja wiederum rechtlich machen, da ja schon jemand Anderes das Kind "anerkannt" hat... Gute Frage...

Mitglied inaktiv - 08.05.2010, 23:44



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also wiki sagt das: Im Übrigen ist auch eine bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung rechtswirksam[3], allerdings kann in einem solchen Falle durch eine nachträgliche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft wieder beseitigt werden. und vorher das hier: Die Vaterschaftsanerkennung bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, die in der heute bekannten Form seit dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 existiert, führt zu zahlreichen Rechtsfolgen. Es entsteht zwischen dem Kindesvater (und seiner gesamten Verwandtschaft) ein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind. Das Kind erhält, wenn die Mutter Ausländerin ist, auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es kommt also in einem solchen Falle zu einer dauerhaften doppelten Staatsangehörigkeit. Außerdem entstehen Zeugnisverweigerungsrechte (§ 52 StPO) Insbesondere entstehen aber Unterhaltsansprüche (§§ 1601 ff. BGB), auch ggf. nach § 1615l BGB für die Kindesmutter, sowie nach dem Tod des Vaters Erbansprüche. Die besonderen Bestimmungen für nichteheliche Kinder (sog. vorzeitiger Erbausgleich) sind durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1998 abgeschafft worden. Ebenfalls entstehen sozialrechtliche Ansprüche, z. B. auf Mitversicherung des Kindes in der Krankenkasse des Vaters (Familienversicherung) sowie im Todesfalle Ansprüche auf Waisenrente. Desgleichen hat die Vaterschaftsfeststellung für das Kind zur Folge, dass es mit Eintritt in die Volljährigkeit grundsätzlich sorgepflichtig gegenüber seinen Eltern wird (§ 1818a BGB). ----- Sprich, ich verstehe das so, käme jetzt der "richtige" Vater, könnte man ihm ne lange Nase zeigen. Hier im Sinne von "jetzt möchte ich aber mein Kind sehen" - wobei man hier sich auch wieder fragen sollte, was ist wirklich gut fürs Kind, den Typen nicht mehr sehen oder weiterhin Kontakt halten. Denn nunmehr dürfte ja zwischen den Mann und der Frau keinerlei Zwist mehr herrschen, wenn der "Neue" die Vaterschaft anerkannt hat (wohlwissend, dass es nicht sein Kind ist) - und hiermit alle Rechte und somit auch Pflichten übernommen hat...

Mitglied inaktiv - 08.05.2010, 23:53



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Ich fasse zusammen: Der biologische Vater hat niemals die Vaterschaft anerkannt, hat aber gezahlt und sein Umgangsrecht gelebt. Nach diversen Streitigkeiten hat nun der Stiefvater die Vaterschaft anerkannt. Stimmt das so`? Dann hat der biologische Vater keine Rechte mehr, bis er die Vaterschaft einklagt und (zwangsweise) als Vater in die Papiere eingetragen wird. Umgangsrecht hat der Vater. Als Vater wird in Deutschland erst einmal der angesehen, der die Vaterschaft anerkennt oder per Gesetz erhält. Verlgeichbar: Bei getrennt lebenden aber noch nicht geschiedenen Ehepaaren wird der Ehemann immer als Vater eingetragen. Eine Überprüfung findet nicht statt. Der Ehemann muss dann klagen. Der Vater wird festgestellt (ggf. durch Test) und die Geburtsurkunde wird umgeschrieben. Gruß Corinna PS: Ist nicht kompliziert, sondern klar geregelt...

Mitglied inaktiv - 08.05.2010, 23:59



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langsam leute!! Erst mal danke, ihr habt verstanden, wo das problem liegt. theoretisch können nur DREI personen diese vaterschaft anfechten: mutter, kind (wenn's 18 ist), der rechtliche vater und der biologische auch ABER nur, wenn der rechtliche vater in KEINER sozial-familiären beziehung zum kind steht (tut dieser hier, die psychologin gab dieses bereits letztes jahr schriftlich) oder der rechtliche vater nicht mit mutter verheiratet ist (isser aber) ... Jetzt bitte erklärt mir FOLGENDES: wieso bekommt der ex im rahmen einer einstweiligen anordnung das GLEICHE umgangsrecht wie vorher (also 14tägig, alle hohen feiertage etc), obwohl er rechtlich für das kind nur noch allerhöchstens eine bezugsperson ist und das kind ihn DEFINITIV zur zeit nicht sehen will!! auch das liegt schriftlich von der psych. vor... ich betone, niemand will hier einen umganskontakt verhindern, glaube nur, dass es zur zeit nicht im interesse des kindes ist, es war ja schon immer problematisch... die psychologin schrieb, wenn das kind weiter dem druck ausgesetzt wird, erleidet es seelischen schaden aber darüber hat sich das gericht hinweg gesetzt und das JA hat ein verfahren gegen mutter eingeleitet wegen kindeswohlgefährdung???!!! dem gesetzgeber ist egal, ob der rechtliche vater das kind gezeugt hat, hauptsache irgendwer bezahlt... so verstehe ich das ... und jetzt sagt mir bitte, ob das ein fall für die bild zeitung ist oder nicht??? LG und danke!!!

Mitglied inaktiv - 09.05.2010, 01:26