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Unterhaltspflicht...

Thema: Unterhaltspflicht...

Meine Kollegin hat mir heute erklärt dass die Tochter das duale Studium abbrechen will und dann von ihrem Ex und ihr Unterhalt möchte ( wohnt aber noch bei Ihr daheim) Kind sagt das wären um die 500.- und ich bin fast hinten übergekippt. Kann das wirklich sein, gilt hier nicht Naturalunterhalt sprich sie wohnt daheim und isst daheim bei Mama.. Rest kann der Ex ja gerne beitragen der ja bisher nie zahlt seit sie 18 ist. Im Herbst will sie dann ja vielleicht was anderes nicht dual studieren Kennt sich da jemand aus ?

von Ellert am 15.05.2024, 18:10



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In dem Moment wo sie die Ausbildung abbricht (und über 18 ist), ist der Unterhalt aus. Ggf kann darüber gesprochen werden ob ihr für den Übergang Unterhalt gewährt wird, muss aber nicht. Und: Solange sie noch Zuhause wohnt kann dieser Unterhalt als Naturalunterhalt gewährt werden. Oder sie bekommt die "gewünschten" 500€, dann zahlt sie davon Miete, Versicherungen, Telefon, Nebenkosten und Nahrungsmittel. LG D

von desireekk am 15.05.2024, 18:34



Antwort auf Beitrag von desireekk

ich dachte immer bis zum Ende der ersten Ausbildung sind Eltern unterhaltspflichtig. Wie gesagt in dem Fall finde ich die Forderung frech wenn sie daheim ja wohnen und essen kann noch 500.- zu wollen für was denn ? Der Vater stellt sich verarmt , sie kümmert sich und soll auch zahlen ?

von Ellert am 15.05.2024, 20:01



Antwort auf Beitrag von desireekk

Meines Wissens muss man dem Kind einen (auch mehrere) Ausbildungswechsel zugestehen und bleibt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung oder bis das Kind nicht nur übergangsweise seinen Unterhalt selbst verdient unterhaltspflichtig. Mindestens bis zum 25. Lebensjahr. Allerdings kann man in Naturalien leisten, also Kost, Logis und ggf. Krankenkasse. Ob dem Kind das Kindergeld zusteht, weiß ich nicht. Das ist alles ziemlich kompliziert. Schade, wenn Kinder solche Forderungen stellen, statt selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Denn sonst wollen sie ja auch erwachsen sein.

von Silvia3 am 15.05.2024, 22:12



Antwort auf Beitrag von Ellert

Auch wenn zwischen abgebrochener Ausbildung und Beginn einer anderen Ausbildung nur einige Monate Leerlauf sind, sind Eltern in dieser Zeit nicht unterhaltspflichtig. Sondern das Kind muss sich (z.B. durch einen einfachen Hilfsjob) in dieser Zeit selbst finanzieren: https://www.zm-kanzlei.de/wann-entfaellt-der-unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder/#:~:text=Unterhalt%20kann%20auch%20nicht%20verlangt,volle%20Erwerbstätigkeit%20selbst%20finanzieren%20muss. Die Kollegin wird ihre Tochter sicher nicht hängenlassen. Aber die lustige Idee von den 500 EUR darf sie abwehren. Das gilt erst recht, da die Tochter noch zu Hause wohnt. LG

von Bonnie am 16.05.2024, 08:20



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"Unterhalt nach Abbruch der Ausbildung Hallo, Er hat einen Anspruch für 3 - 12 Monate, bis er sich neu orientiert hat, muss sich aber einen Hilfs-Job suchen. Bei der Berechnung ist er nicht priviliegiert, das bedeutet, die minderjährigen Kinder gehen vor. Es muss also geprüft werden, was zu verteilen ist und ob er überhaupt noch Ansprüche hat. Liebe Grüße NB von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.05.2022" Und das deckt sich auch mit dem, was ich auf diversen Anwalts_Seitenoder auch Haufe gefunden habe.

von suityourself am 16.05.2024, 11:24



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Ich finde die Idee auch absurd vor allem die Höhe denn das müsste Vater theoretisch auch zahlen und das obwohl man daheim lobt ? Ich denke aber die Mutter wird dem Frieden zuliebe keinen Anwalt einschalten

von Ellert am 16.05.2024, 16:52



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Die Eltern müssen ab dem 18. Geb. anteilig zu deren Einkommen Unterhalt leisten Die Mutter (in diesem Fall) kann diesen in Naturalunterhalt leisten. Wenn Töchterchen "echtes" Geld sehen will, darf sie bei ihrem Vater vorstellig werden. LG D

von desireekk am 16.05.2024, 19:25



Antwort auf Beitrag von Ellert

Kinder über 18, die z.B. noch zur Schule gehen (oder sich gerade übergangsweise "finden" haben meines Wissens gegen beide Elternteile Unterhaltsansprüche nach Düsseldorfer Tabelle. Bei angenommenen zwei Elternteilen mit je € 4000 netto sind das 2 x € 882. Bei einem Elternteil mit € 8000 netto komischerweise nur € 1268. Bei einem Studenten liegt der Unterhaltsanspruch aber (ebenfalls lt. Düsseldorfer Tabelle) bei € 930 (plus Krankenvericherung und Studiengebühren), wenn sie nicht zu Hause wohnen. Und es ist dann nicht einkommensabhängig. https://www.studierendenwerke.de/themen/finanzierungsmoeglichkeiten/unterhalt-der-eltern Das finde ich irgendwie seltsam. Habe ich da was übersehen? Unsere Söhne haben das nie hinterfragt. Sie waren mit Naturalien und Taschengeld zufrieden. Verwunderte Grüße Trini

von Trini am 21.05.2024, 16:28



Antwort auf Beitrag von Trini

Einen Anspruch auf Bargeld hat das Kind gegenüber der Mutter nicht, wenn diese den Unterhalt in Naturalien zur Verfügung stellt. Erst wenn das Kind nicht bei bei Vater oder Mutter lebt, dann sind beide barunterhaltspflichtig. Das volljährige Kind muss den Barunterhalt selber beim zahlungsunwilligen Vater eintreiben. Aber solche Vorstellungen sind nicht selten. Der Sohn einer alleinerziehenden Mutter wollte zum Studium ausziehen und neben Bafög auch noch mehrere Hunderter von der Mutter beanspruchen. Es muss irgendwas Seltsames durchs Internet geistern.

von Pamo am 22.05.2024, 11:23



Antwort auf Beitrag von Pamo

Deine Antwort wurde leider ein "Opfer der Baumstruktur". Sie beantortet nämlich meine Frage nicht, sondern das AP. Trini

von Trini am 22.05.2024, 11:45



Antwort auf Beitrag von Trini

Ich glaube, dass deine Berechnung inkorrekt ist.

von Pamo am 22.05.2024, 12:45



Antwort auf Beitrag von Pamo

Das "Kind mit eigener Wohnung" hat doch Anspruch gegenüber jedem Elternteil. Zählen die Eltern "zusammen" oder einzeln. Und warum ist der Anspruch des Studenten geringer?? Trini

von Trini am 22.05.2024, 15:27



Antwort auf Beitrag von Trini

Da liegt m.E. der Fehler. Der Rechner, den ich benutzt habe, zeigt nicht den von dir genannten, erheblichen Unterschied. Vielleicht war da was mit dem Kindergeld nicht angerechnet? Vielleicht war der Rechner selber kaputt?

von Pamo am 22.05.2024, 15:37



Antwort auf Beitrag von Pamo

Trini

von Trini am 22.05.2024, 16:05



Antwort auf Beitrag von Trini

Habe jetzt mal so einen Rechner ausprobiert. Da kommt für Schüler und Student "aushäusig" das Gleiche raus, allerdings mit dem Kindergeld genau die im obigen Posting genannte Summe. Zu Hause wohnend kann man leider nicht bei beiden Eltern anwählen sondern nur 50:50. Da ist die Zahl aber komischerweise höher als bei aushäusig. Ich verstehe das alles nicht!!! Trini

von Trini am 23.05.2024, 08:12