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Geschrieben von Reinhardus am 15.02.2011, 11:54 Uhr

@ marion, @ Ausgangspost

@ Marion,
Du stellst offensichtliche Notations- oder Ablesefehler vor. Hier lässt sich auf einfachem Wege Abhilfe schaffen, wie Du in sinnvoller Vorgehensweise beschrieben hast.

@ Fragestellerin,
Du solltest schon genauer darstellen, um was es Dir in Beurteilung des Zeugnisses geht, z.B. welche Note oder Beurteilung aus Deiner Sicht nicht stimmig ist.
Erst dann ist eine Darstelung der formalrechtlichen Vorgehensweise sinnvoll.
Das Halbjahreszeugnis etwa hat keine Laufbahnfolgen für Dein Kind und ist deshalb schon anders zu beurteilen (kein Verwaltungsakt) als ein Versetzungszeugnis (Verwaltungsakt), welches den betroffenen Schüler in besonderer Weise trifft. Gegen einen Verwaltungsakt gibt es den Widerspruch bei deer bescheidenden Schule, die erneut ihre Entscheidung überprüft und bei erneuter Nichtbescheidung die Schulbehörde zur weiteren Entscheidung einschaltet. Danach ergibt sich bei zurückweisen des Widerspruchs eine Klagemöglichkeit.
Bei Unstimmigkeiten zu einzelnen erteilten Noten kann man je nach Zugehörigkeit zu einem Bundesland mit einem Einspruch an die Schulbehörde wenden, die auch (z.B. in Hessen) sachliche und pädagogische Gesichtspunkte beachtend eine erteilte Note abändern kann. Die Änderung einer Note gerichtlich herbeizuführen scheitert schon deshalb häufig, da Gerichte den Entscheidungen des Lehrers einen größeren pädagogischen Rahmen zugestehen und deshalb nur dann eingreifen würden, wenn Verfahrensfehler vorliegen, von falschen Tatsachen ausgegangen wird, gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen wird oder Entscheidungen willkürlich gefällt werden.
Man kann sich bzgl. der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten oder des Rechtsschutzes an drei Gesichtspunkten orientieren:
1. Bei den einfachen Handlungen im Schulbetrieb kann man nur mit formloser und ohne Frist Beschwerde einlegen.
2. Bei schlicht-hoheitlichem Handeln kann man mit Widerspruch, Unterlassungs- oder Leistungsklage reagieren.
3. Bei Verwaltungsakten (Versetzung, Abiturprüfung, Verleihung von Abschlüssen) hat man die Möglichkeit des Widerspruchs und der Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage.
Die Übergänge sind fließend und in jedem Einzelfall geneuer zu prüfen.

Das ist jetzt etwas allgemein, hilft aber doch wohl etwas weiter.
Ansonsten den konkreten Fall bitte genauer darstellen.

Gruß
R

 
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