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kennt sich jemand mit Erbrecht usw aus ?

Thema: kennt sich jemand mit Erbrecht usw aus ?

Wie ist das mit dem Berliner Testament.? Da bekommt ja der Überlebende alles. Und wie ist das mit den hinterbliebenen Kindern ? Hätten sie dann trotzdem ein Recht auf den Pflicht Teil ? Ich kann mich erinnern vor Jahren mal was unterschrieben zu haben auf alles zu verzichten wenn einer stirbt. Gilt das dann auch für den Pflichtteil oder steht der mir trotzdem zu ? Wie viele Jahre nach dem Tod könnte man es noch einfordern ?

von weißeLöwin80 am 23.03.2016, 20:45


Antwort auf Beitrag von weißeLöwin80

Soweit ich weiß, kann man nur notariell auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Verzicht muss notariell beglaubigt vom Erblasser angenommen werden. Geht nur zu Lebzeiten des Erblassers.

von KKM am 23.03.2016, 22:13


Antwort auf Beitrag von KKM

Verzichten kann man auch nach dem Tod des Erblassers, indem man ihn einfach nicht geltend macht. Das Berliner Testament meiner Eltern ist so gestaltet, daß ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht, auch nur diesen erhält. Wer wartet, bis auch der zweite Elternteil verstorben ist, bekommt den kompletten ihm zustehenden Erbteil. So konnten wir uns diese notarielle Verzichtetei sparen. Klappt aber nur, wenn alle Kinder gemeinsame Kinder sind, sonst wird es nämlich kompliziert - abhängig davon, wer zuerst verstirbt und wer noch weitere nicht gemeinsame Kinder hat.

von Strudelteigteilchen am 24.03.2016, 06:12


Antwort auf Beitrag von Strudelteigteilchen

Es kann dann aber passieren, dass die Arge einen Erben zwingt, den Pflichtteil geltend zu machen... Das geht bei notariellem Verzicht nach aktueller Rechtslage nicht.

von KKM am 24.03.2016, 16:25


Antwort auf Beitrag von KKM

Das macht die Aussage, daß man notariell und vor dem Erbfall verzichten MUSS, aber auch nicht richtiger. Wer was trotz Berliner Testament einfordern kann (oder gar muß) und welche Auswirkungen das hat, hängt letztendlich von der Formulierung und vom Einzelfall (Kinder? Stiefkinder?) ab. Meine Eltern haben aus verschiedenen Gründen ein recht kompliziertes Konstrukt aus Vorerben und Nacherben ausgetüftelt, das ein Berliner Testament einschließt (was ja letztendlich auch nur ein Sonderfall von Vorerben und Nacherben ist), aber dann noch darüber hinausgeht.

von Strudelteigteilchen am 25.03.2016, 10:28


Antwort auf Beitrag von weißeLöwin80

huhu meine Eltern haben sowas und da war ich nicht beteiligt. Es verhindert dass wenn ein Ehegatte stirbt die Kinder verlagen können dass der Hinterbliebene das Haus verkauft weil sie den Anteil daraus wollen. dagmar

von Ellert am 24.03.2016, 23:08


Antwort auf Beitrag von Ellert

Das funktioniert nicht. Als Kind kannst du immer den Pflichtteil fordern, auch bei einem Berliner Testament.

von Tonic2108 am 26.03.2016, 11:34


Antwort auf Beitrag von weißeLöwin80

Bei einem Berliner Testament erbt der Partner zunächst alles. Hat das Kind nicht notariell auf den Pflichtteil verzichtet, kann es diesen nach dem Tod des zuerststerbenden einfordern. Ich meine es gibt eine 2jahres-Frist. Ein notarieller Verzicht kann vor dem Tod rückgängig gemacht werden, also wenn beide Elternteile noch leben.

von Tonic2108 am 26.03.2016, 11:32