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Geschrieben von DaXXes am 22.03.2021, 13:21 Uhr

Testament für volljährige Kinder

Hallo,

der Thread zur Patientenverfügung hat mich zum Thema Testament gebracht – allerdings nicht für uns Eltern, sondern für die Kids Ü18. Man hofft es ja nie, aber im Bekanntenkreis wurde letztes Jahr auch ein 23-Jähriger durch einen Unfall aus dem Leben gerissen.
In welchem Alter habt ihr denn ein Testament aufsetzen lassen und haben eure volljährigen Kinder auch eines?

 
11 Antworten:

Re: Testament für volljährige Kinder

Antwort von crisgon am 22.03.2021, 17:11 Uhr

Nur Neugierde: wenn kein Testament vorliegt, gilt doch die gesetzliche Erbreihenfolge, oder? Das heißt, dass wir Eltern erben, wenn unserem Kind etwas passieren sollte (natürlich nur so lange unser Kind nicht verheiratet ist und keine Kinder hat). Was muss man extra regeln?

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Re: Testament für volljährige Kinder

Antwort von Bosna am 22.03.2021, 18:33 Uhr

Ich denke auch , dass die Eltern erben. Was allerdings schwierig ist , wenn sie getrennt sind .
Evtl Streitigkeiten.
Wir haben unser Testament mit dem Ehevertrag gemacht.

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Re: Testament für volljährige Kinder

Antwort von DaXXes am 23.03.2021, 9:05 Uhr

Gehe auch davon aus, dass die Eltern in einem solchen Fall automatisch erben; das heißt aber, dass Geschwister wahrscheinlich leer ausgehen. Auch falls die Eltern geschieden sind, kann das die Sache schon komplizierter machen.

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Re: Testament für volljährige Kinder

Antwort von crisgon am 23.03.2021, 11:30 Uhr

Wenn man kein Testament hat, gibt es eine klare gesetzliche Erbreihenfolge. Falls das Kind nicht verheiratet ist und keine eigenen Kinder hat, erben die Eltern (egal ob geschieden oder nicht, jedes Elternteil erbt die Hälfte). Sollten die Eltern nicht mehr da sein, dann deren Abkömmlinge (was ja in der Regel die Geschwister sind). Ist zum Beispiel ein Elternteil verstorben, erbt das andere Elternteil die Hälfte und die Abkömmlinge des Verstorbenen Elternteils die andere Hälfte. Ist alles sehr genau geregelt, und für uns passt die gesetzliche Regelung auch, deshalb sehe ich keinen Grund da was extra zu vereinbaren.

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Re: Testament für volljährige Kinder

Antwort von Okypete am 23.03.2021, 13:52 Uhr

Kommt auf das vermögehn an...Sind eventuell schon Firmengeschäftsteile übergeben ....etc...das ist wohl das entscheidnede wie viel vermögen da ist...je mehr da ist um so schlechter kann ggf die gestzliche Erbfolge sein

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Re: Testament für volljährige Kinder

Antwort von Trini am 23.03.2021, 20:37 Uhr

So ist es bei uns auch.

Trini

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mal eine Frage...

Antwort von Carmar am 25.03.2021, 10:15 Uhr

Erben immer beide Eltern?
Auch, wenn zu einem Elternteil kein Kontakt bestand (weil dieser nicht wollte)?
Sagen wir mal, die Eltern waren schon sehr früh getrennt und es hatte nur die Mutter das Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht/was auch immer es da gibt.

In meiner Verwandtschaft gibt es so einen "Fall".
Beerbt werden würde gerne, aber vererben dann doch nicht.

Wobei ich mich dann auch frage, ob überhaupt so jemand beerbt würde. Der hätte ja nirgends einen Hinweis auf sein Kinder herumliegen.

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Re: mal eine Frage... - nicht genau wissend, aber vage

Antwort von Laufente123 am 25.03.2021, 12:26 Uhr

Also - ohne Gewähr -

ich habe mal gelesen, dass man als Kind eines ignoranten Elternteils (ohne Kontakt, oder gar ohne Unterhalt) nachweisen muss, dass ein Härtefall vorliegt.

Das betrifft z.B. Kind zahlt für Elternteil für das Pflegeheim (seit Jan. 2020 muss man aber mehr als 100.000 Eur verdienen, sonst muss man eh nicht zahlen)

Zum Vererben.
In der Geburtsurkunde des Kindes stehen die Eltern drin, also denke ich dass sie auch erben.
Ich denke auch, dass bei den Eltern die Kinder umgekehrt vermerkt sind. z.B. weiß meine RV dass ich Kinder habe. ich habe sie nicht gemeldet. Das geschah automatisch bei der Geburt.

Deswegen ist es m.E. für erwachsene Kinder IMMER sinnvoll noch so viel Kontakt zum Etlernteil oder Verwandtschaft/Nachbarn zu haben, dass man weiß ob man das Erbe mal ablehnen will (z.B. wenn mehr Schulden als Werte da sind) oder nicht.

Komplett enterben geht eigentlich nur bei Mord oder so. Da gab es mal einen Fall in den Medien, dass die Kinder ihre Eltern umgebracht haben und diese dann gar nicht beerben konnten (auch nicht Pflichtteil).
Ansonsten gibt es noch Tricks, wie Stiftung, Haus überschreiben, ....


So viel mit - ohne Gewähr - alles mal irgendwo gelesen, gehört, ..... und vielleicht falsch verstanden oder falsch erinnert.... aber für mich macht das Sinn.

Servus
Laufente

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Re: mal eine Frage...

Antwort von Mörchen17 am 25.03.2021, 19:00 Uhr

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind immer die Eltern einer unverheirateten kinderlosen Person deren Erben (sofern die Eltern noch leben). Ob Kontakt zu den Eltern(teilen) bestand oder nicht, ist irrelevant. Wenn man nicht möchte, dass ein Elternteil, der den Kontakt abgebrochen hat, erbt, muss man ein Testament errichten und den Elternteil enterben. Bleibt aber immer noch der Pflichtteilsanspruch.

Und wenn es etwas zu erben gibt, finden sich die Erben schon ein, keine Sorge :-)

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Re: Testament für volljährige Kinder

Antwort von Silvia3 am 26.03.2021, 17:50 Uhr

Wir haben irgendwann nach der Heirat ein Testament gemacht, noch bevor die Kinder kamen. Meine Töchter haben (meines Wissens) kein Testament. Ich sehe da auch keine Notwendigkeit, denn so lange sie keine eigenen Kinder haben/nicht verheiratet sind, erben wir Eltern automatisch im Zuge der gesetzlichen Erbfolge. Alles Weitere müssen die Kinder selbst entscheiden, allerdings wollte ich sie mal auf das Thema Patientenverfügung aufmerksam machen, denn der Fall kann ja in jedem Lebensalter eintreten.

Silvia

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Re: Testament für volljährige Kinder

Antwort von Ulli am 03.04.2021, 8:53 Uhr

Unsere Kinder haben noch keine Testamente gemacht. Wir haben eins, sodass zunächst der überlebende Partner erbt (abgesehen vom Pflichtteil).
Sollte uns beiden was passieren, erben natürlich die Kinder. Allerdings mit der Klausel, dass sie größere Ausgaben mit einer Person unseres Vertrauens absprechen müssen, falls sie unter 28 sind.
Um eventuelle Überbrückungszeiten (Krankheit, Koma) abzusichern, sind außerdem entsprechende Vollmachten hinterlegt.

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