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Geschrieben von Elch1 am 01.05.2018, 17:19 Uhr

Kindergeld sind sogar 194 Euro...

Lebt ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV / Arbeitslosengeld II; im Folgenden nur „SGB II“) mit einem Empfänger von Leistungen nach dem BAföG in einer Bedarfsgemeinschaft, so kann es passieren, dass Leistungen nach dem SGB II aufgrund von bedarfsübersteigendem Einkommen (der Höchstsatz des BAföG liegt häufig über dem Bedarf) gekürzt werden. Daher ist es wichtig, hinsichtlich der Freibeträge genau hinzuschauen, damit eine eventuelle Anrechnung auf die Leistungen abgewendet werden kann.

Das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das Leistungen nach dem BAföG erhält, ist von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hinsichtlich des Bedarfes wird dann jedoch ein fiktiver Bedarf errechnet (Regelbedarf und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung) und den Einnahmen durch BAföG gegenübergestellt. Ergibt die Gegenüberstellung einen Überschuss, so werden die Leistungen für den oder die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II entsprechend gekürzt.

 
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