Trennung vom Partner

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Geschrieben von Paper-Flower am 23.06.2018, 23:35 Uhr

Renten Versorgungsausgleich

§ 3 Abs. 1 VersAusglG: Die Ehezeit endet am letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Das Ende zur Berechnung des VA richtet sich also nicht nach dem Zeitpunkt der Antragseinreichung. Wenn z.B. am 04.04.2018 der Antrag eingereicht wurde, er aber erst am 08.06.2018 durch das Gericht dem Antragsgegner zugestellt wurde, so wird der VA bis zum 31.05.2018 berechnet

 
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