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Geschrieben von MartaHH am 16.11.2008, 20:47 Uhr

@hgmeier

Na ja, es bezieht sich darauf, dass das Mädchen 14 Jahre alt ist:

Gemäß § 176 Abs.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einem KIND vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.
Opfer einer Tat nach § 176 StGB kann also nur ein Kind sein. Ein Kind ist eine Person unter 14 Jahren.
Diese Vorschrift ist bei in diesem Fall allerdings nicht anwendbar, da das Mädchen bereits 14 Jahre alt ist.
Sie ist also Jugendlicher im Sinne des Gesetzes.

Allerdings könnte ein sexueller Missbrauch von JUGENDLICHEN gemäß § 182 StGB in Betracht kommen.
Nach Abs.2 dieser Vorschrift wird eine Person über 21 Jahre mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, die eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen SELBSTBESTIMMUNG ausnutzt.
Ob dem Mädchen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt oder nicht, kann niemand beurteilen, viellleicht die Mutter? Im Ergebnis kann eine solche Entscheidung nur ein Sachverständiger sicher treffen.
Das Gesetz geht nämlich bei Jugendlichen zwischen 14-16 Jahren nicht von vornherein von einem Fehlen einer Selbstbestimmung aus.
Bei dieser Vorschrift (Abs.2) handelt es sich um ein Antragsdelikt, d.h. die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Antragsberechtigt sind die Eltern und das Opfer.

So, das ist der Umstand, wenn das Mädchen 14 ist. Da die Mutter aber die Jahreszahl "95" im Namen hat, und ich ein schliches Gemüt bin, gehe ich mal davon aus, dass das Mädel erst "fast 14" ist.

 
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