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Geschrieben von mami06 am 30.04.2011, 22:46 Uhr

Straftat unter 14

Die Strafbarkeit einer Handlung richtet sich in dem Fall nach dem Tatzeitpunkt. Wenn der Betreffende zum Zeitpunkt der Tat 13 war, ist er nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Vernommen werden kann aber jeder, der "genügend Verstandsreife" besitzt. Kinder werden i. d. R. "angehört", können aber auch vernommen werden.
Im Falle einer Sachbeschädigung durch einen 13jährigen wäre zu überlegen, ob dessen Einlassungen nicht eventuell zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (wie z. B. die Folge, dass die Haftpflichtversicherung nicht zahlt o. ä.), wenn Anwälte des Geschädigten Akteneinsicht bekommen....

 
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