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Geschrieben von Sandr@1974 am 29.04.2011, 13:59 Uhr

Straftat unter 14

Wenn ein Kind unter 14 ist bei einer zb Sachbeschädigung, muss es zur Polizei und seine Aussage machen. Inzwischen ist das Kind 14 und wird nun zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft vernommen. Ist das richtig? Ich dachte, wenn man bei einer Straftat unter 14 ist, wird das Verfahren eingestellt. Oder irre ich mich jetzt? Denn zum Tatzeitpunkt war das Kind ja erst 13, auch wenn es jetzt 14 ist. Sieht noch jemand durch und kann mir eine Antwort geben?

 
4 Antworten:

Re: Straftat unter 14

Antwort von +emfut+ am 29.04.2011, 14:08 Uhr

Ja, das Verfahren wird normalerweise eingestellt. Aber das macht der Staatsanwalt - und der darf den Täter durchaus auch noch befragen, bevor er über die Einstellung entscheidet.

Gruß,
Elisabeth.

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Re: Straftat unter 14

Antwort von Sandr@1974 am 29.04.2011, 14:11 Uhr

Achso ok das wusste ich nicht. Danke schön.

LG

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Re: Straftat unter 14

Antwort von mami06 am 30.04.2011, 22:46 Uhr

Die Strafbarkeit einer Handlung richtet sich in dem Fall nach dem Tatzeitpunkt. Wenn der Betreffende zum Zeitpunkt der Tat 13 war, ist er nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Vernommen werden kann aber jeder, der "genügend Verstandsreife" besitzt. Kinder werden i. d. R. "angehört", können aber auch vernommen werden.
Im Falle einer Sachbeschädigung durch einen 13jährigen wäre zu überlegen, ob dessen Einlassungen nicht eventuell zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (wie z. B. die Folge, dass die Haftpflichtversicherung nicht zahlt o. ä.), wenn Anwälte des Geschädigten Akteneinsicht bekommen....

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Re: Straftat unter 14

Antwort von mami06 am 30.04.2011, 22:46 Uhr

Die Strafbarkeit einer Handlung richtet sich in dem Fall nach dem Tatzeitpunkt. Wenn der Betreffende zum Zeitpunkt der Tat 13 war, ist er nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Vernommen werden kann aber jeder, der "genügend Verstandsreife" besitzt. Kinder werden i. d. R. "angehört", können aber auch vernommen werden.
Im Falle einer Sachbeschädigung durch einen 13jährigen wäre zu überlegen, ob dessen Einlassungen nicht eventuell zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (wie z. B. die Folge, dass die Haftpflichtversicherung nicht zahlt o. ä.), wenn Anwälte des Geschädigten Akteneinsicht bekommen....

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