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Geschrieben von hgmeier am 29.09.2009, 19:30 Uhr

Gesetzliche Frage

Strafbar macht er sich nur wenn er die "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt".

Ein Erziehungsberechtigter wird nur Probleme mit dem Gesetz bekommen, wenn er dabei seine "Erziehungspflicht gröblich verletzt".

Ich empfehle die Lektüre von §§ 180/182 StGB.

 
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