Frage: Stillen und Berufstätigkeit

Liebe Expertinnen, ich fange in einigen Tagen wieder an zu arbeiten. Mein Kind (11,5 Monate) stille ich noch immer nach Bedarf und ich möchte dies auch weiterhin tun. Ich werde nur drei Tage in der Woche arbeiten und versuche, meine Tochter darauf vorzubereiten, dass sie während meiner Abwesenheit natürlich nicht gestillt werden kann. Vor unserem Urlaub hat das auch relativ gut geklappt, heute war sie während der Mittagszeit aber doch recht quengelig, weil sie müde war und sicherlich gerne getrunken hätte. Ich habe sie zwar nicht gestillt, habe nun aber doch meine Zweifel, ob meine Vorgehensweise gut und richtig ist. Während des Urlaubs hat meine Tochter häufiger getrunken, jetzt schränke ich das bis zum frühen Nachmittag ein, obwohl ich anwesend bin. Meine Sorge ist, dass ich sie damit eher quäle, als ihr einen Gefallen zu tun (nämlich sie an eine eingeschränktere Möglichkeit, gestillt zu werden, zu gewöhnen) und sie dadurch vielleicht sogar dazu dränge, sich ad hoc abzustillen. Schon jetzt herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mimi46

von Mimi46 am 21.03.2011, 18:12



Antwort auf: Stillen und Berufstätigkeit

Liebe Mimi46, ich würde das Kind schon stillen, so lange Sie zu Hause sind. Ihr Baby versteht nicht, warum es nicht an die Brust darf, wenn Sie da sind und es wird eher verstehen, dass es nicht gestillt werden kann, wenn Sie nicht da sind. Falls möglich, legen Sie den Berufstart auf einen Mittwoch oder Donnerstag (vorausgesetzt Sie arbeiten von Montag bis Freitag), dann habt ihr nicht gleich eine ganze Arbeitwoche vor euch, sondern könnt nach zwei bis drei Tagen erst einmal verschnaufen. Rechnen sie damit, dass Ihr Kind sich nach Ihrer Rückkehr auf Sie "stürzen" wird und die Nächte zunächst einmal deutlich unruhiger werden. Viele berufstätige Mütter erleben, dass ihr Kind nachts Mama "tanken" muss. Als stillender Mutter stehen Ihnen in D und A bezahlte Stillpausen zu. Ich zitiere aus dem deutschen Mutterschutzgesetz, in dem auch die Stillpausen geregelt sind: "Stillende Frauen haben auf Verlangen Anspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen (z.B. für Landwirtschaft, Gastronomie und Künstlerinnen) werden im §8 Absatz 3 geregelt. Außerdem dürfen stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Strahlen, Staub, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Verboten sind körperlich schwere Arbeiten wie Akkordarbeit am Fließband und Heben und Fortbewegen von schweren Lasten (mehr als 5 Kilo). Muss die Arbeitnehmerin ggf. aufgrund der arbeitsplatzbedingten Schutzmassnahmen vorübergehend versetzt werden, darf sie finanziell nicht schlechter gestellt werden: Lohn und Gehaltsminderungen sind verboten." Manche Mütter nehmen diese Pausen zum Abpumpen, andere als zusammenhängende Zeit um später anzufangen oder früher zu gehen. Wenn Sie sich über das Thema Stillen und Berufstätigkeit noch weiter informieren wollen, möchte ich Ihnen das Buch "Stillen, Job und Family -Stillen, Erwerbstätigkeit und Familie lassen sich verbinden" von Gale Pryor / Kathleen Huggins empfehlen. Sie bekommen es im Buchhandel, bei einer LLL-Beraterin oder auch hier im Still-Shop. LLLiebe Grüße Biggi Welter

von Biggi Welter am 21.03.2011